VwGH 24.02.2016, 2013/10/0088\ \ Relevante Norm: ForstG;\ Bezüglich eines forstbehördlicher Auftrags zur Einstellung von Bauarbeiten an näher bezeichneten Wegen sowie zur Beseitigung von bereits auf Waldboden errichteten Wegen: Dem Einwand, der angefochtene Bescheid beziehe sich auch auf Flächen, die nicht Wald, sondern öffentliches Wassergut seien, wird vom Gerichtshof entgegengehalten, dass ausdrücklich nur die Beseitigung „der bereits auf Waldboden errichteten Wege“ aufgetragen wurde.\ \ VwGH 24.02.2016, 2013/10/0273\ \ Relevante Norm: Tir NSchG;\ Zur erforderlichen Glaubhaftmachung von Naturschutzinteressen überwiegenden öffentlichen Interessen: Im konkreten Fall wurde ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Erschließungswegs entlang eines Bachs abgewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Bf gem § 43 Abs 3 Tir NSchG das Vorliegen jener langfristigen öffentlichen Interessen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen hat, kann laut VwGH der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein in einer Verbesserung der Agrarstruktur begründetes langfristiges öffentliches Interesse ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.\ \ \ \
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