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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

VwGH 22.04.2015, 2012/10/0180\ \ Relevante Norm: Oö NSchG 2001;\ Zum zulässigen Umfang eines Auftrag zur Einstellung bewilligungslos durchgeführter geländegestaltender Maßnahmen und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands: Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Auftrag zur Wiederherstellung und den auf dem veränderten Gelände befindlichen baulichen Anlagenkann der belangten Behörde laut VwGH nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Bf nicht nur auftrug, das Gelände an das ursprüngliche Geländeprofil anzugleichen, sondern auch die baulichen Anlagen abzutragen.\ \ VwGH 23.04.2015, 2012/07/0196\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Parteistellung von Fischereiberechtigten gem § 102 Abs 1 lit b WRG: Fischereiberechtigtenkommt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Tiefbrunnens Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b WRG nur zu, wenn eine Beeinträchtigung ihres Fischereirechts durch die projektgemäße Ausübung des mit der Bewilligung verliehenen Rechts nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens\ \ VwGH 23.04.2015, 2013/07/0184\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zum Begriff des „Betroffenen“ iSd § 138 Abs 1 WRG (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes): Der Gerichtshof stellt klar, dass Betroffener iSd genannten Bestimmung des WRG nur ist, in wessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs 2 WRG angeführten in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 leg cit und das Grundeigentum.\ \ VwGH 23.04.2015, 2013/07/0199\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 38 WRG: Für die notwendige Zustimmung des Grundeigentümerszu einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme sind die in den Bestandverträgen enthaltenen Passagen, in denen als Zweck „die Errichtung und der Betrieb eines Sport- und Freizeitbetriebs“ oder eines „Gastronomiebetriebs“ etc vorgesehen ist, zu unbestimmt. Selbst wenn man die Erklärung als „Zustimmung“ interpretierte, wäre eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens jedenfalls möglich.

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