VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214\ \ Relevante Norm: AWG;\ Zur Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen und der Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit als Abfallsammler oder -behandler: Der Gerichtshof führt aus, dass auch das Errichten einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild des § 79 Abs 1 Z 9 erster Fall iVm § 37 Abs 1 AWG fällt. Es bedarf folglich keiner Ermittlung „zur Vollendung der Errichtung“ durch die Behörde. Ausschlaggebend für die Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit als Abfallsammler oder Abfallbehandlerist die Absicht, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine solche Absicht kann auch bei einem Betreiber mehrerer Abfallsammlungs- oder Abfallbehandlungsanlagen angenommen werden.\ \ LVwG NÖ 20.11.2014, LVwG-AB-14-0511\ \ Relevante Norm: AbfallverzeichnisVO;\ Hinsichtlich der Möglichkeit zur Änderung der Zuordnung einer Abfallart: Der AbfallverzeichnisVO kann laut LVwG NÖ nicht entnommen werden, dass eine ursprünglich gewählte Zuordnung einer Abfallart bzw eines Abfallgemisches nach sachverständiger Beurteilung nicht geändert werden könnte, wenn sich aufgrund des Gutachtens herausstellt, dass eine andere Zuordnung an Hand der Kriterien des Anhangs 5 der AbfallverzeichnisVO konkreter wäre. Es sei wesentlich, dass der Amtssachverständige für bestimmte vom Feststellungsantrag umfasste Abfallarten aufgrund ihrer Abtrennbarkeit und ihrer mengenmäßigen Erfassbarkeit eine Änderung der bisherigen Zuordnung aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar befürwortet.\ \ LVwG Vbg 05.03.2015, LVwG-461-003/R6-2014\ \ Relevante Norm: AlsaG;\ Zur Altlastenbeitragspflicht und der Person des Beitragsschuldners: Das LVwG Vbg kam zum Ergebnis, dass das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebiets auch dann altlastenbeitragspflichtig ist, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Es gibt daher zwangsläufig einen Beitragsschuldner. § 4 Z 2 leg cit ist durch Analogie so auszulegen, dass ein Beitragsschuldner auch derjenige ist, der eine Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 4 leg cit durchführt.
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