VwGH 25.06.2015, 2012/07/0049\ \ Relevante Norm: WRG;\ Im ggst. Fall bestand kein freiwilliger Beitritt des Bf zur Wassergenossenschaft aufgrund nicht eindeutiger und teilweise widersprüchlicher Erklärungen bzw Stellungnahmen. Eine Beiziehung des Bf zur mitbeteiligten Wassergenossenschaft als „widerstrebender Grundeigentümer“ sei unbedenklich.\ \ VwGH 25.06.2015, 2012/07/0254\ \ Relevante Norm: AlsaG;\ Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Duldung der Errichtung von Kernbohrungen und Entnahme von Bodenproben: Die Vollstreckung war im gegenständlichen Fall aufgrund der unbestimmten Formulierung „relevante Verunreinigungen“ unzulässig. Es fehlte an nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür, wie die Untersuchungsergebnisse der Trockenkernbohrungen beschaffen sein müssen, damit weitere Trockenkernbohrungen auf dem Grundstück geduldet werden müssen.\ \ VwGH 25.06.2015, 2013/07/0022\ \ Relevante Norm: AWG;\ Bezüglich der Erteilung der wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttmineralstoffdeponie mit der Auflage, eine Sicherstellung zu leisten: Im Bf kam der Auslegung des § 48 Abs. 2c AWG 2002 entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Demnach erfolgt eine bescheidmäßige Anpassung der Sicherheitsleistung gem § 48 Abs. 2b AWG 2002 dann nicht mehr, wenn bei einer Deponie „der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist“. Liegt somit eine der beiden Voraussetzungen vor, ist eine bescheidmäßige Anpassung der Sicherheitsleistung ausgeschlossen. Daraus folgt aber laut Gerichtshof nicht, dass Überschüttungen an einer Stelle der Deponie mit einem offenen Deponievolumen an anderer Stelle kompensiert werden könnten und somit eine erforderliche Anpassung der Sicherstellung alleine dadurch vereitelt werden kann, dass die Gesamtkapazität der Deponie durch konsenswidrige Ablagerungen erschöpft wird.\ \ VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0009\ \ Relevante Norm: AWG;\ Zur Parteistellung des Umweltanwalts nach AWG: Der Gerichtshof stellte klar, dass dem Umweltanwalt in einem Verfahren gem § 6 Abs 6 AWGParteistellung zukommt. Eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation an das VwG ergibt sich aus § 87 c Abs 1 AWG. Dass dem Umweltanwalt in anderen Bestimmungen des AWG von vornherein ein Beschwerderecht an das VwG eingeräumt wurde, steht dem nicht entgegen.\ \ LVwG Stmk 23.02.2015, LVwG 52.28-6033/2014\ \ Relevante Norm: ForstG;\ Zur Zulässigkeit einer forstliche Sperre: Die Errichtung eines Zauns im Wald und damit das Aufstellen einerWaldsperre, um einen Viehtriebdurchzuführen oder Wildtiere zu verbringen, ist weder durch die Bestimmungen der §§ 34 und 37 Abs 2 ForstG noch durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz gedeckt und daher nicht zulässig. Eine forstliche Sperre liegt auch dann vor, wenn sie an drei Stellen, ausgenommen die kurze Zeit des Durchtriebs, ganzjährig geöffnet ist.
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