BVwG 06.04.2016, W193 2006762-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Zur Präklusion im UVP-Verfahren und der Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen für eine BI: Das BVwG verwies unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, darauf, dass nach dieser Judikatur des EuGH es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zulassen würden, die Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Personen – wie ggst der Bf – die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung Einwendungen erheben, verlieren daher nicht ihre Stellung als Partei. Die Beschwerde war aber dennoch, da ikF vom Bf keine Verletzung von eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten dargetan werden konnte, als unbegründet abgewiesen. In der selben Entscheidung verdeutlichte das BVwG zudem, dass eine kollektive Willensbildung im Rahmen einer BI nicht vorgesehen und eine Mehrzahl von Vertretern unzulässig sei. Insofern könne eben auch nur der Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigte der BI, als einziges willensbildendes und außenvertretungsbefugtes Organ einer BI, verfahrensrelevante bindende Willenserklärungen für die BI abgeben.\ \ LVwG NÖ 03.03.2016, LVwG-AV-992/001-2015\ \ Relevante Norm: UVP-G; GewO;\ Zur Zulässigkeit einer „de facto-UVP“ und der Ermittlungspflicht der Behörde: Die Möglichkeit einer „de facto – UVP“ im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ist gemäß dem LVwG NÖ unter Hinweis auf EuGH 16.04.2015, C-570/13 [„Gruber“] unionsrechtlich unzulässig, weil ein gewerbliches Genehmigungsverfahren, wie das durch die §§ 74 Abs 2 und 77 Abs 1 GewO geregelte, nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die UVP entsprechen könne. Da einem Urteil des EuGH zur Auslegung von Unionsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren die Wirkung zukomme, dass eine bereits vorher bestehende Rechtslage geklärt wird (vgl. VwGH vom 21.09.2009, 2008/16/0148, mwN), sei eine Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirke daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück und gilt nicht ab Erlassung der Vorabentscheidung. Die belangte Behörde hätte sich daher zur Begründung ihrer Zuständigkeit in unionsrechtskonformer Auslegung – schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – nicht darauf zurückziehen hätte dürfen, die Bindungswirkung des die UVP verneinenden Feststellungsbescheides anzunehmen; vielmehr wäre sie gehalten gewesen, eigene Ermittlungsschritte zu setzen und darauf fußende Feststellungen zur Frage der UVP zu treffen. Das LVwG hat daher er angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.\ \
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