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Relevante Norm: AWG;\ Zum subjektiven und objektiven Abfallbegriff: Der VwGH stellt erneut klar, dass der subjektive Abfallbegriff bei Entledigungsabsicht erfüllt ist. Weder aus der Rodung noch aus der durch den verspäteten Einbau hervorgerufenen Veränderung der Beschaffenheit der ggst Wurzelstöcke könne im konkreten Fall geschlossen werden, dass sich die ursprüngliche Verwertungsabsicht „gewandelt“ habe und an deren Stelle eine Entledigungsabsicht getreten sei. Durch die Änderung der Beschaffenheit könnte aber der objektive Abfallbegriff erfüllt sein; diesbezüglich wäre aber zur Klärung ein abfalltechnisches Amtssachverständigengutachten notwendig.
Relevante Norm: Oö NSchG; AVG;\ Im Zusammenhang mit einer naturschutzr. Verfügung und der Frage des Gegenstandes des Verfahrens: Der ggst naturschutzrechtliche Bescheid wurde, soweit er die Beseitigung des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes samt Fundament betrifft, nicht gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erlassen. Sache des Berufungsverfahrens sei aber nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz. Die Rechtsmittelinstanz durfte daher keine Sachentscheidung hinsichtlich des Beseitigungsauftrags treffen.