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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

1.) VwGH 21. 1. 2014, 2010/04/0052 Relevante Norm: MinroG; Seitens der Nachbarn wurden im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes unter anderem die Eigentumsverhältnissen am Betriebsgrundstück bzw der fehlenden Zustimmung der Gemeinde eingewandt, sowie weiters Vorbringen zum Verkehrskonzept bzw zum Abtransport mineralischer Stoffe auf der öffentlichen Bundesstraße sowie zu einem geringeren Abstand zwischen den Liegenschaften der Bf und dem Projektstandort als die von § 82 Abs 1 MinroG geforderten 300 m erstattet. Das Vorbringen zu Befangenheit eines SV gehe laut Gerichtshof jedoch ins Leere, das § 7 AVG nur auf Verwaltungsorgane und nicht auf SV Bezug nehme. 2.) VwGH 21. 1. 2014, 2010/04/0078 Relevante Normen: AVG; MinroG; Der Gerichtshof hielt fest, dass es für die Frage der Parteistellung und Berufungslegitimation des Bf maßgeblich sei, ob die Genehmigung zur Durchführung einer Trockenbaggerung auf den betroffenen Grundstücken erloschen ist oder nicht. Somit komme es darauf an, ob das von den früheren Grundeigentümern im Rahmen des Abbauvertrages eingeräumte Recht erloschen ist oder nicht. Der Umstand, dass keine weiteren Ermittlungen zu dem behaupteten mündlichen Vertrag und dessen näherer Ausgestaltung erfolgten, stellt laut VwGH einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. 3.) LVwG NÖ 21.01.2014, LVwG-WU-13-0122 Relevante Norm: AWG; Das LVwG NÖ hielt fest, dass die Kontrolle eines versendeten E-Mails an die Stelle der Kontrolle des Sendeberichtes beim Fax-Gerät tritt. Das Unterbleiben einer derartigen Kontrolle stelle jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar.

Relevante Norm: WRG; Das LVwG NÖ hatte sich mit der Zulässigkeit von Einwendungen im Überprüfungsverfahren auseinanderzusetzen und hielt dabei fest, dass von den betroffenen Parteien nur geltend gemacht werden könne, dass die Anlage nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden ist, dass allfällige Abweichungen nicht geringfügig wären, dass diese fremden Rechten nachteilig seien oder dass der Betroffene dem nicht zugestimmt hat. Andere Einwendungen, insbesondere solche, die sich gegen den Titelbescheid richten, seien hingegen unzulässig.

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