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Relevante NormAWG 2002;\ Anlässlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Nichterrichtens einer Lärmschutzwand: Die belangte Behörde ist zu einer klarstellenden Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt und überschreitet dabei nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Bei den Unterlassungen handelt es sich nicht um ein fortgesetztes Delikt. Die dem Bf in concreto vorgeworfenen Unterlassungen verstießen gegen zwei inhaltlich völlig unterschiedliche Vorschreibungen des Bescheids
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Relevante NormAWG 2002;\ Im vorliegenden Fall wurden die Betriebszeiten als Bestandteil eines Sanierungskonzeptes verpflichtend vorgeschrieben. Laut Gerichtshof könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei lediglich um eine Wiederholung einer bereits bestehenden Auflage handelt. Ist die Vorschreibung der Betriebszeiten zum einen Teil der Bewilligung eines Sanierungskon-zeptes und zum anderen als Gegenstand einer auf § 62 Abs 3 AWG 2002 gestützten ausdrücklichen Anordnung, so geht die Bestrafung wegen der Nichteinhaltung der Betriebszeiten nach § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 einer Bestrafung wegen der Übertretung einer Bescheidvorschreibung nach § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 vor.
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Relevante NormForstG;\ Der VwGH stellte fest dass wenn ein durch die Wohlfahrtsfunktion begründetes besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt, eine Rodungsbewilligung nur in Betracht komme, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung überwiegt. Die gegenständlich geplante Erneuerung einer Transportwasserleitung dient der Verwirklichung dieser öffentlichen Interessen.
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Relevante NormForstG;\ Bezüglich einer Waldverwüstung durch Ablagern von Abfällen im Wald wurde ausgesprochen: Lässt sich die dafür verantwortliche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Lässt sich die Person des Ablagerers oder Verursachers feststellen kommt die Erlassung eines Auftrags zur Entfernung von Abfällen an die Gemeinde nicht in Betracht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Person zwar feststeht aber bereits verstorben ist.
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Relevante NormTir NaturschutzG;\ Es wird klargestellt, dass eine Gemeinde nur solche Verletzungen des Tir NaturschutzG geltend machen kann, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren.
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Relevante NormStmk AWG;\ Im Zusammenhang mit der Nachsortierung von in Müllbehältern eingebrachten Abfällen wird vom Gerichtshof festgehalten: Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus dem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen wurden. Mit dem Feststellungsantrag, ob der Bf eine Sortierung gem § 17 Stmk AWG untersagt ist, wird die Klarstellung ihres Rechtes auf Nachsortierung für die Zukunft verfolgt, weshalb auch ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid besteht
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Relevante NormWRG 1959;\ Bezüglich eines Ansuchens um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk: Aus § 109 Abs 2 letzter Satz WRG 1959 idF des AgrarrechtsänderungsG 2001, womit der Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz als spätester Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt wurde, ist zu folgern, dass damit auch der spätestmögliche Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normiert werden sollte. Sofern im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet, kann ein konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden; auch wenn mit einem erstinstanzlichen Bescheid (nur) über den Vorzug eines widerstreitenden Projektes entschieden wurde, ist die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens nach der Erlassung dieses Bescheides jedenfalls unzulässig.
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Relevante NormWRG 1959;
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Betreffend eines Ansuchens um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für verschiedene Abänderungen gegenüber der ursprünglich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage: Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 ergibt sich laut VwGH, dass als Einwände der Nachbarn solche vorgebracht werden können, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Weder die bloße Besorgnis noch die schon erwiesene Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechte rechtfertige die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung, sondern erst ein entsprechend hohes Kalkül der zu gewärtigenden Rechtsverletzung, und eine solche Beeinträchtigung muss mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorgekommen sein. Der Gerichtshof äußerste keine Bedenken gegen die Beurteilung der Behörde, dass keine projektbedingte Beeinträchtigung des Grundstückes des Bf iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 vorliege.
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Relevante NormWRG 1959;\ Anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Geländeauffüllung: Der Bf wurde bescheidmäßige zur Tragung der Kosten des Bauaufsichtsorganes verpflichtet. Eine Pauschalierung der vom Unternehmer zu tragenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht sei nur bei einem Einvernehmen zulässig, ansonsten – dh ohne ein solches Einvernehmen – sind die zu bestimmenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht aufzuschlüsseln. Mangels Einvernehmen mit dem Bf über eine allfällige Pauschalierung, war laut VwGH im konkreten Fall die Vorschreibung eines bloßen Gesamtbetrages im angefochtenen Bescheid – ohne nähere Aufgliederung – unzulässig.
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Relevante NormenUVP-G 2000;\ Anlässlich eines Antrag auf Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Errichtung und zum Betrieb eines Ausleitungskraftwerkes: Es besteht laut Gerichtshof keine Unklarheit bzgl der Abstandsangaben durch ausdrückliches Anführen der Stauwurzel des Kraftwerkes R im angefochtenen Bescheid. Bei der Beurteilung, ob eine Kraftwerkskette bzw eine freie Fließstrecke zwischen zwei oder mehreren Stauhaltungen von Kraftwerken von zumindest 2 km Länge iSd Z 30 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorliegt, sei auch der Bereich der Strecke der mit dem Kraftwerk projektierten Unterwassereintiefung einzubeziehen.
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Relevante NormWRG 1959;\ Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundflächen als Retentionsflächen wurde ausgesprochen: Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat ein subjektives Recht darauf, dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden. Die Reduzierung von Hochwasserschäden und Überflutungen von bewohntem Gebiet liegen zweifelsfrei im öffentlichen Interesse. Ein geringer Wirkungsgrad des Wasserbauvorhabens hat im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung zu finden. Gleichzeitig bedeutet dies einen geringen, weil seltenen Eingriff in die Rechte des Bf.
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Relevante NormWRG 1959;\ Der Gerichtshof hielt fest, dass gem § 38 Abs 1 WRG 1959 nicht nur für Bauten an Ufern, sondern auch für andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer eine Bewilligungspflicht besteht. Im konkreten Fall durfte dem Bf ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 aber nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt. Gem § 105 Abs 1 lit b WRG 1959 könne ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist. Dahingehend lagen laut VwGH Ermittlungsmängel und Begründungsmängel des angefochtenen Bescheids vor.