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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

1)     VwGH 11.09.2013, 2010/04/0032

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Relevante Normen: MinroG; GewO 1994;\ Anlässlich eines Auftrags zur Einstellung jeglicher Abbautätigkeit stellte der Gerichtshof fest, dass die in § 80 Abs 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure eintritt, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruchs bedarf. Die ausschlaggebende Unterscheidung für die Abgrenzung des § 80 Abs 1 und des § 83 GewO 1994 sei nach der hg Rsp von dem dahinter stehenden Willen des Anla-geninhabers abhängig.

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2)     VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140

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Relevante Norm: MinroG;\ Im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrags auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes sowie auf Bewilli-gung einer Bergbauanlage: Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG stellen laut VwGH ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ stelle iSd § 83 Abs 1 Z 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern sei nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Es wird weiters festgehalten, dass die Parteistellung auf unmittelbar an die Standortgemeinde angrenzende Gemeinden eingeschränkt ist.

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3)     VwGH 11.09.2013, 2011/04/0221

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Relevante Norm: MinroG;\ Anlässlich der Vorschreibung von Staubmessungen nach erfolgter Nachbarbeschwerde gegen einen Gewinnungsbetriebsplan: Die Behörde hat laut VwGH mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gem § 179 Abs 2 MinroG auch dann vorzugehen, wenn die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes (samt allfälliger Auflagen) schon rechtskräftig erteilt wurde. Die Beurteilung einer tatsächlichen Gefährdung bzw einer unzumutbaren Belästigung haben in Bezug auf den nächstgelegenen Nachbarn zu erfolgen.

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Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32)\ Kernpunkte: Schutz der Ozonschicht – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft – Methode der Zuteilung der Zertifikate – Kostenlose Zuteilung der Zertifikate;\ Kernaussage: Art 10 der RL 2003/87/ ist laut EuGH dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler gesetzgeberischer Maßnahmen wie der in den Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die bezwecken und bewirken, dass die Vergütung für die Stromerzeugung um den Betrag herabgesetzt wird, um den diese Vergütung sich durch die Einbeziehung des Wertes der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate in den Preis der Verkaufsangebote auf dem Großhandelsmarkt für Strom erhöht hat.

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Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats –Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998\ Kernpunkte: Behandlung von kommunalem Abwasser – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art 260 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds

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Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).\ Kernpunkte: System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Sanktion wegen Emissionsüberschreitung – Begriff der Emissionsüberschreitung – Gleichsetzung mit einer Verletzung der Verpflichtung, inner-halb der von der Richtlinie vorgeschriebenen Fristen eine zur Abdeckung der Emissionen des Vorjahres ausreichende Zahl von Zertifikaten abzugeben – Fehlen eines Befreiungsgrundes, wenn über die nicht abgegebenen Zertifikate tatsächlich verfügt wurde, abgesehen vom Fall höherer Gewalt – Unmöglichkeit der Anpassung der Sanktion – Verhältnismäßigkeit\ Kernaussage: Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Betreiber, der die Zertifikate für das Kohlendioxidäquivalent in Höhe seiner Emissionen des Vorjahres nicht bis zum 30. April des laufenden Jahres abgegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten verfügt, der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entgeht. Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Höhe der pauschalen Sanktion vom nationalen Gericht nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angepasst werden darf.

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Im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. 2004, L 5, S. 8) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 (ABl. L 256, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 21/2004)\ Kernpunkte: Landwirtschaft– System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen – Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung – Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters – Gültigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unternehmerische Freiheit – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung\ Kernaussagen: Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was gemäß dem EuGH die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 sowie von Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 21/2004 berühren könnte.

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