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Relevante Norm: AWG;\ Hinsichtlich der Bestimmung des § 48 Abs 2b AWG: Diese stellt laut LVwG Oö keine Rechtsgrundlage für eine Änderung des bestehenden abfallrechtlichen Konsenses im Verfahren zur Überprüfung und Anpassung der Sicherstellung für eine Deponie dar.
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Relevante Norm: WRG;\ Ein in Form einer Unterlassungsverpflichtung zum Ausdruck gebrachte behördliche Wille, der auf die Unterbindung von „weiteren konsenslosen Einleitungen“ und die Veranlassung des Verpflichteten zu einem entsprechenden sorgfältigen Vorgehen iSd § 31 Abs 1 WRG gerichtet ist, kann gemäß dem LVwG Nö nicht Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG sein.
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Relevante Norm: WRG;\ Das LVwG Nö hielt fest, dass die sukzessive Gerichtszuständigkeit für die Fälle des § 117 Abs 1 WRG im Zuge der Einführung der VwGbk unverändert blieb. Ein solcher Ausspruch (einschließlich des Unterbleibens eines expliziten Ausspruches) könne somit nur durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes angefochten werden (vgl § 117 Abs 6 WRG), nicht jedoch durch Beschwerde an das VwG.
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Relevante Norm: NÖ NaturschutzG;\ Mit der Erlassung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Lagerplatzes ist der Rechtsgrund zur Erlassung des bekämpften Entfernungsauftrages im konkreten Fall nachträglich entfallen.
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Relevante Norm: Tir NaturschutzG;\ Das LVwG Tir kam zum Schluss, dass es für die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Almzufahrtsstraßen zur Beaufsichtigung und Betreuung des im Landschaftsschutzgebiet aufgetriebenen Alpviehs keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.