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Relevante Normen: Tir NSchG; VwGG;\ Bezüglich der Zulässigkeit einer Beschwerde: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist. Wird der Partei wie im konkreten Fall untersagt, ein Gelände eines Fahrtechnikzentrums zur Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit von einem Verbrennungsmotor angetriebenen Kraftfahrzeugen zu verwenden, sowie dieses Gelände zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitzustellen, kann die Partei nicht im Recht „auf Verwendung von Gokarts und Slalomeinrichtungen für Fahrsicherheitszwecke und Bereitstellung derselben für Dritte auf dem Betriebsgelände“ verletzt sein.
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Relevante Normen: VwGVG; UVP-G;\ Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G: Der Verwirklichungswille ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt es daran, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids. Wenn folglich durch eine Projektsänderung, die in einem Genehmigungsverfahren bereits Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden ist, feststeht, dass das in Bezug auf das Feststellungsverfahren unterzogene Projekt nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht im Regelfall auch keine Notwendigkeit nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach § 3 Abs 7 UVP-G.
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Relevante Normen: UVP-G; VwGVG;\ Die Einbringung eines Devolutionsantrages an den Umweltsenat ist laut BVwG nur jenen Personen vorbehalten, die einen verfahrensleitenden Antrag gestellt haben, im konkreten Fall nur dem Projektwerber. Formalparteien können daher nur dann einen Devolutionsantrag stellen,wenn sie den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung gestellt haben.
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Relevante Normen: AVG; VwGVG; UVP-G;\ Die Parteien können ihr Anbringen gem § 13 Abs 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird daher eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen und der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.