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Relevante Normen: UIG; Oö ROG;\ Der Gerichtshof sprach aus, dass wenn sich aus dem Antrag ein Informationsbegehren ableiten lässt, das unabhängig von einer Umweltrelevanz steht, davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antrag nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen bezieht. Im Fall eines Flächenwidmungsplans seien aber die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen. Weiters wird festgehalten, dass es für den Zugang zu Umweltinformationen gem § 15 Abs 1 UIG keines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses bedarf.
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Relevante Normen: Oö AbwasserentsorgungsG; Oö ROG;\ Betreffend der Kanalanschlusspflicht: Hierbei reicht es für die Klassifizierung als landwirtschaftlicher „Betrieb“ nicht aus, wenn landwirtschaftliche Erträge für den Eigenbedarf genutzt werden. Erforderlich ist laut VwGH grundsätzlich vielmehr eine marktorientierte Betriebsführung. Die Tatsache, dass sich der Bf dadurch den Kauf anderer Produkte erspart, vermag die Feststellungen der Behörde, dass keine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige und zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, nicht zu entkräften.
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Relevante Norm: WRG;\ Fischereirechte stellen zwar fremde Rechte iSd § 15 WRG, nicht aber auch bestehende Rechte iSd § 12 WRG (und zudem auch keine Nutzungsbefugnisse iSd § 5 Abs 2 WRG und keinen Ausfluss des Rechts auf Grundeigentum) dar. Davon ausgehend kann laut LVwG Oö ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gem § 122 WRG nicht wirksam auf einen zu befürchtenden Eingriff in das Fischereirecht gestützt werden.
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Relevante Norm: Bgld AbfallwirtschaftsG;\ Unter Verweis auf Vorjudikatur des VwGH (28.01.2002, 98/17/0152) stellte das LVwG Bgld fest, dass wenn es sich um einen gewerblichen Betrieb in einem Haushalt handelt, die Gebühr (Abfallbehandlungsabgabe) nur einmal zu verrechnen ist.
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Relevante Norm: WRG;\ Eine Maßnahme nach § 21a WasserrechtsG ist laut LVwG Bgld nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Ein Versäumnis der Behörde steht der Erlassung von Maßnahmen nach § 21a WRG nicht entgegen. Die Aufzählung des § 105 WRG ist nicht taxativ. Es ist demnach ausreichend, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.
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Relevante Norm: ForstG;\ Betreffend die Zulässigkeit einer dauernden Sperre von Waldflächen: Diessetze gem § 34 Abs 3 lit c ForstG unter anderem voraus, dass der Waldeigentümer die gesperrten Waldflächen sich oder seinen Beschäftigten „im engeren örtlichen Zusam-menhang mit ihren Wohnhäusern“ vorbehält. Ein solcher örtlicher Zusammenhang liege dann vor, wenn das Grundstück mit Wohnhaus und Garten der Waldeigentümerin von der eingezäunten Waldgrundfläche nur durch ein Fremdgrundstück (mit einer am Plan ersichtlichen Breite von lediglich 38 Metern) und durch einen Weg getrennt ist. So muss entsprechend dem LVwG Stmk ein engerer örtlicher Zusammenhang und kein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang bestehen; dies gilt nach § 34 Abs 3 lit c ForstG auch dann, wenn der Eigentümerin eine Gesamtwaldfläche von weniger als 10 ha zur Verfügung steht und somit nur bis zu 0,5 ha gesperrt werden dürfen.