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Relevante Norm: AWG 2002;\ Zum Begriff der „Deponie“ bzw „Deponieanlage“ sprach das LVwG NÖ aus: Die bloße konsenslose Ablagerung von Abfällenerfüllt für sich alleine noch nicht den Begriff „Deponie“ bzw „Deponieanlage“ und stellt keine Anlage iSd AWG 2002 dar; Ohne einen entsprechenden Betrieb einer Anlage könne aber konsequenter Weise auch keine Maßnahme gemäß § 62 Abs 2a AWG 2002 vorgeschrieben werden.
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Relevante Norm: WRG 1959;\ Das LVwG Tirol hielt fest, dass die Zulässigkeit des wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 davon abhängig sei, ob es durch die Weiterbenützung der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage zu einer Verletzung der in § 105 Abs 1 WRG 1959 genannten öffentlichen Interessenkommt bzw gekommen ist. Dementsprechend sei eine dem Stand der Techniknicht mehr entsprechende mechanische Kläranlage durch Zuleitung – gegenüber einem Reinigungsergebnis im biologischen Verfahren – vermeidbarer Schmutzfrachten in den Vorfluter grundsätzlich geeignet, die im § 105 Abs 1 lit e WRG 1959 beschriebenen öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen.
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