Relevante Normen: AWG; VerpackungsVO; Anlässlich der Nichtstattgabe des Verlängerungsantrages: Der Gerichtshof stellte fest, dass das Erfordernis eines ausreichenden Tätigkeitsbereiches durch direkte Abholung bei den Anfallstellen, durch die Einrichtung von Sammelstellen mit ausreichender Übernahmekapazität oder durch eine Kombination erfüllt werden kann. Da es im konkreten Fall der Bf nicht gelungen ist, den Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen ihres Systems zu erbringen, fehlte es an einer Voraussetzung für die Systemgenehmigung.
2) VwGH 28.02.2013, 2009/07/0108, 2009/07/0156, 2009/07/0157
Relevante Normen: AlSaG, ÖSG; Der VwGH stellte fest, dass die unter der Schlüsselnummer der ÖNORM 2100 genannten Abfälle weder im Ökostromgesetz aF noch in der Anlage 1 zum Ökostromgesetz nF angeführt sind. Der angestrebte Lenkungseffekt sollte nicht zu einer Befreiung vom Altlastenbeitrag hinsichtlich jedes biogenen Anteils am Abfall führen. Der Gerichtshof hegte keine Bedenken hinsichtlich einer Gleichheitswidrigkeit, da der Gesetzgeber einen relativ weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Abgabenrecht hat. Die Lösung sei nicht unionsrechtswidrig, da der ErwGr 8 der ÖkostromRL nicht iSe bedingungslosen Förderung der Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll anzusehen ist.
Relevante Norm: WRG; Im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Entfernung einer Stahlbetonmauer: Es wird bekräftigt, dass ein Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig errichteten Neuerung öffentliches Interesse erfordert. Dabei sei nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses von vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche.
Relevante Norm: WRG; Der VwGH betont, dass im Kollaudierungsverfahren Zwangsrechte zur Durchführung des bewilligten Projektes im Nachhinein nicht mehr eingeräumt werden können. Aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens gehe hervor, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat. Wird das Überprüfungsverfahren mit einem Zwangsrechtsbescheid beendet, so ist dies unzulässig.
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