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Relevante Norm: ForstG;\ Anlässlich der Erteilung eines Auftrags zur Wiederaufforstung: Der Gerichtshof bejahte die Waldeigenschaft der Teilfläche ikF zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften wie auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrags. Bei Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrags sei die Setzung einer Leistungsfristzulässig, die – im Rahmen des § 59 Abs 2 AVG – vor Ablauf der im § 13 Abs 2 ForstG normierten Frist endet. Somit erachtete der VwGH die Vorschreibung von Ersatzleistungen gem § 18 ForstG für unzulässig.
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Gegenstand: System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (RL 2003/87/EG);\ Anlass: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden)\ Bitte um Erläuterung der Sanktionsregelung, im Besonderen der Verpflichtung des Betreibers, der nicht spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahrs eine ausreichende Anzahl von Zertifikatenzur Abdeckung seiner Emissionen abgegeben hat, unabhängig von der Ursache für das Versäumnis eine Sanktionzu zahlen.
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GA Mengozzi kommt in der Sache zu folgendem Ergebnis:\ „Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass er nicht den Fall erfasst, in dem ein Betreiber gegen die Abgabepflicht verstößt, der tatsächlich am 30. April des betreffenden Jahres über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen des Vorjahrs verfügt und sich keiner über die zulässige Menge hinausgehenden Verschmutzung schuldig gemacht hat.
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Die Rechtsgrundlage der Sanktion für den Verstoß eines Betreibers gegen die Abgabepflicht, der erwiesenermaßen über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen des Vorjahrs verfügt und sich keiner über die zulässige Menge hinausgehenden Verschmutzung schuldig gemacht hat, ist Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87.
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Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist das in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 aufgestellte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass es – vorbehaltlich der erforderlichen Prüfung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht – einer Sanktionsregelung wie der in Kapitel 8 § 6 des Gesetzes Nr. 1199 von 2004 über den Handel mit Emissionszertifikaten (lagen [2004:1199] om handel med utsläppsrättigheter) vorgesehenen entgegensteht, soweit sie unter den gleichen Voraussetzungen automatisch, unverzüglich und ohne Prüfung der Umstände auf einen Betreiber Anwendung findet, der seiner Abgabepflicht nicht nachgekommen ist, obwohl er über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen verfügte und sich keiner über die zulässige Menge hinausgehenden Verschmutzung schuldig gemacht hat.“