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Relevante Norm: AWG;\ Bezüglich eines vom Beschwerdeführer hergestellten „Pflanzengrunds“: Eine Mischung von 75 % Klärschlamm, 20 % Lehm und 5 % Gesteinsmehl ist laut Gerichtshof Abfall iSd AWG. Der subjektive Abfallbegriff sei ikF erfüllt, da die Weggabe vorrangig darauf abzielt, den Klärschlamm loszuwerden. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes gem § 2 Abs 1 Z 2 AWG würde die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG ausreichen. Der VwGH hält fest, dass die Abfalleigenschaft nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses endet.
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Relevante Normen: AWG; GewO;\ Anlässlich eines Auftrags zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts: Der Gerichtshof betont, dass eine Heranziehung des Systems des § 79 GewO bei der Anwendung und Auslegung des § 62 Abs 3 AWG ausscheidet. Es sei immer dann mit einer Einschränkung einer Betriebsanlage oder Einstellung des Betriebes vorzugehen, wenn sich dieses als ein dem Stand der Technik entsprechendes, geeignetes und gelindestes zum Ziel führendes Mittel darstellt.
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Relevante Normen: AVG; WRG;\ Betreffend der Kosten eines Feuerwehreinsatzes anlässlich eines Ölunfalls: Gegen einen Mandatsbescheid ist lediglich die Einbringung einer Vorstellung zulässig. IkF sah der VwGH keine Begründung für die Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich beim gegenständlichen Rechtsmittel um eine – lediglich als Vorstellung bezeichnete – „Berufung“.