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Relevante Norm: Oö NSchG;\ Anlässlich eines Auftrags zur Herstellung des projektgemäßen bzw gesetzmäßigen Zustands iZm einem Straßenbauprojekt: Die belangte Behörde schloss sich ikF den Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens an, ohne sich mit den in fachlich fundierter Weise vorgetragenen gegenteiligen Ausführungen der Bf auseinanderzusetzen. Der VwGH stellte fest, dass der Auftrag zum Abtragen und Entfernen der Asphaltdecke zu Recht erteilt wurde, da dieser Bereich konsensgemäß „nicht versiegelt“ auszuführen gewesen wäre.
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Relevante Norm: Oö NSchG;\ Im Zusammenhang mit einem Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung einer Hütte: Das Vertrauen auf eine Umwidmung ist gem dem Gerichtshof kein bei der anzustellenden naturschutzrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des beantragten Projekts.
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Relevante Norm: Tir NSchG;\ Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wegs: Der VwGH sah an der Errichtung des weder für einen zeitgemäßen Almbetrieb noch für die Existenzsicherung der Almwirtschaft notwendigen Wegs kein die Naturschutzinteressen überwiegendes öffentliches Interesse.
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Relevante Norm: UVP-G 2000;\ Ein Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer möglichen Befangenheit des Amtssachverständigen konnte im konkreten Genehmigungsverfahren laut VwGH schon mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Bf nicht zum Erfolg führen. Die Tatsache, dass ein ergänzender Bebauungsplan allenfalls eine höhere Bauführung zulässt, bedeute nicht, dass eine solche ausgeführt werden darf. Dafür sei vielmehr eine Änderungsgenehmigung erforderlich.