1.) VfGH 19.06.2013, V 2/2013 ua (Anlassfall B 1692/2010 ua) \ \ Relevante Norm: NÖ ROG;\ Der VfGH qualifizierte eine Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung eines in einem Natura 2000-Gebiet gelegenen Grundstücks von Grünland in „Bauland-Sondergebiet-Vereinshaus“ als gesetzwidrig. Es fehlte an einer ausreichenden Grundlagenforschung sowie eines Änderungsanlasses und der Durchführung einer Interessenabwägung.\ \ 2.) VfGH 26.06.2013, B 1541/2012\ \ Relevante Normen: NÖ JagdG; NÖ JagdVO; \ Der VfGH ortete keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Erlegens eines beidseitigen Kronenhirsches. Er hegte insb keine Bedenken gegen das in der Nö JagdVO festgelegte Verbot des Erlegens bestimmter Altersklassen von Kronenhirschen.\ \ 3.) VwGH 26.06.2013, 2010/03/0029\ \ Relevante Norm: EisenbahnG;\ Anlässlich eines Auftrags zur Abtragung bzw Sicherung einer Eisenbahnanlage: Durch den bloßen Erwerb der betr Liegenschaft erfolgte kein Vertragseintritt in den Anschlussbahnvertrag. Der Gerichtshof stellte klar, dass es für einen Vertragseintritt einer Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Vertragspartner der ÖBB bzw dessen Rechtsnachfolger und dem Erwerber der Liegenschaft bedarf.
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