i) EuGH 11.04.2013, Rs C-258/11, Sweetman ua\ \ Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Normen: Umwelt – Art 6 Richtlinie 92/43/EWG (Habitat-RL)\ Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Besondere Schutzgebiete – Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet – Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ein derartiges Projekt das betroffene Gebiet als solches beeinträchtigt – Gebiet von Lough Corrib – Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway\ \ ii) EuGH 11.04.2013, Rs C-260/11, Edwards\ \ Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Normen: Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Art 10a RL 85/337/EWG (UVP-RL) RL 2003/35/EG – Art 15a Richtlinie 96/61/EG (IPPC-RL)\ Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Begriff der ‚nicht übermäßig teuren‘ gerichtlichen Verfahren\ \ Anlässlich eines vom englischen Supreme Court eingereichten Vorabentscheidungsersuchen gem Art. 267 AEUV hatte sich der Gerichtshof mit der Frage der Auslegung des Begriffs der „nicht übermäßig teuren“ gerichtlichen Verfahren auseinanderzusetzen und kam zu folgenden Ergebnissen:\ \ 1. „Das in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und in Art. 15a Abs. 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der jeweils durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung vorgesehene Erfordernis, wonach das gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein darf, verlangt, dass die in diesen Bestimmungen genannten Personen nicht aufgrund der daraus möglicherweise resultierenden finanziellen Belastung daran gehindert werden, einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der in den Anwendungsbereich dieser Artikel fällt, einzulegen oder weiterzuverfolgen. Hat ein nationales Gericht über die Verurteilung eines Einzelnen zur Tragung der Kosten zu befinden, der als Kläger in einem Rechtsstreit in einer Umweltangelegenheit unterlegen ist, oder hat es, wie dies bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs der Fall sein kann, allgemein in einem früheren Abschnitt des Verfahrens zu einer möglichen Begrenzung der Kosten, zu denen die unterlegene Partei verurteilt werden kann, Stellung zu nehmen, so muss es dafür Sorge tragen, dass dieses Erfordernis eingehalten wird, wobei es sowohl das Interesse der Person, die ihre Rechte verteidigen möchte, berücksichtigen muss als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse.\ \ 2.) Im Rahmen dieser Beurteilung darf sich der nationale Richter nicht allein auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen stützen, sondern muss auch eine objektive Analyse der Höhe der Kosten vornehmen. Darüber hinaus kann er die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens, den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten sowie das Vorhandensein eines nationalen Prozesskostenhilfesystems oder einer Kostenschutzregelung berücksichtigen.\ \ 3.) Dagegen reicht der Umstand, dass der Betroffene sich tatsächlich nicht von seiner Klage hat abschrecken lassen, für sich allein nicht für die Annahme aus, dass das Verfahren für ihn nicht übermäßig teuer ist.\ \ 4.) Schließlich darf diese Beurteilung nicht in Abhängigkeit davon, ob sie im Anschluss an ein erstinstanzliches Verfahren, an eine Rechtsmittelinstanz oder an eine weitere Rechtsmittelinstanz erfolgt, nach unterschiedlichen Kriterien vorgenommen werden.“
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