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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: MinroG; Zur Bestimmtheit von Auflagen gem § 116 Abs 1 MinroG: Auflagen gem § 116 Abs 1 MinroG die für die Genehmigungsfähigkeit eines Gewinnungsbetriebsplans maßgeblich sind, müssen bestimmt und geeignet sein. Sie müssen dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und es muss die jederzeitige aktuelle Überprüfung der Einhaltung der Auflagen möglich sein.

Relevante Norm: AWG; Bezüglich der Verpflichtung zu Sanierungs- bzw Rekultivierungsmaßnahmen: Hinweise auf „sämtliche Akten des LH“ und eine Bezeichnung der Beschwerdeführerin als Deponiebetreiberin in einer Überprüfungsverhandlung sind zu allgemein, um daraus auf die Deponiebetreibereigenschaft schließen zu können. Es hätte laut Gerichtshof einer genaueren Prüfung der Frage bedurft, ob die Beschwerdeführerin als Deponiebetreiberin in Betracht kommt.

Relevante Norm: AWG; Zum Begriff der Verwertung iSd § 2 Abs 5 Z 5 AWG: Als Verwertung iSd § 2 Abs 5 Z 5 AWG gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie das „Recycling“. Letzteres umfasst Maßnahmen, die Materialien im Kreislauf führen, sowie die Aufbereitung organischer Materialien. Die Aufbereitung von Baurestmassenstellt laut VwGH weder eine Vorbereitung zur Wiederverwendung noch ein „Recycling“ dar. Auch von einer sonstigen Verwertung war im ggst Fall nicht auszugehen.

Relevante Norm: UVP-G; Erste Schlussfolgerungen aus der Rs Gruber im Hinblick auf das nationale UVP-Verfahren: Der VwGH betonte, dass nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C- 570/13 (Gruber) [es berichtete dazu hier bereits Sander], die Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“, die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder ggf die „Rechtsverletzung“ erfüllen, die Möglichkeit haben müssen, einen Rechtsbehelf gegen eine negative UVP-Pflicht-Feststellungsentscheidung zu erheben. Es sei aber nicht zwingend Parteistellung einzuräumen. Die Möglichkeit für anerkannte Umweltorganisationen, Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zu erheben, stelle einen dem Unionsrecht entsprechenden Rechtsbehelf dar.

Relevante Norm: WRG; Aufgrund einer Kontaminierung des Bodens aufgrund einer undichten Füllleitung einer Ölfeuerungsanlage erging ein Auftrag zur Abhebung und nachweislich schadlosen Beseitigung des Erdreichs. In diesem Zusammenhang hielt der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht an das Eigentum an Anlagen oder Grundstücken gebunden ist. Anlagenbetreiber ist, wer die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist.

Relevante Norm: UVP-G; Zur Parteistellung des Umweltanwalts: Der VwGH stellte klar, dass der Umweltanwalt im UVP-Pflicht-Feststellungsverfahren Formalpartei ist. Er habe keine materiellen subjektiven Rechte, ist aber berechtigt, die Verletzung prozessualer Rechte, die für ihn subjektive Rechte darstellen, beim VwGH geltend zu machen. Dem Umweltanwalt komme daher zur Durchsetzung seiner aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu.

Relevante Norm: WRG; Zum Bestehen einer Handlungsverpflichtung gem § 31 Abs 2 WRG bei „Altlasten“: Die bei der Gefahr einer Gewässerverunreinigung entstehende Handlungsverpflichtung gem § 31 Abs 2 WRG wurde erst mit der Novelle 1969 geschaffen und trifft daher den Verursacher einer Altlast nicht, wenn er die Anlagen bzw Liegenschaften, bei denen es infolge seiner Betriebstätigkeit vor dem 2. Weltkrieg zu Kontaminationen kam, bereits vor 1969 veräußert hat. Er ist auch nicht Adressat eines Auftrags gem § 31 Abs 3 WRG.

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