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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Normen: MinroG; GewO; Zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung gem § 116 Abs 7 MinroG: Mit Kundmachung vom 5. März 2013 wurde im ggst. Fall eine mündliche Verhandlung angeordnet, welche gem § 116 Abs 7 MinroG durch Anschlag an der Amtstafel der BH und in der Kleinen Zeitung verlautbart wurde. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich laut Gerichtshof jedoch nicht entnehmen, ob die in § 356 Abs 1 GewO vorgesehene Form der Kundmachung vollständig eingehalten wurde. Insb sei nicht ersichtlich, ob der vorgesehene Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgte.

Relevante Norm: ForstG; Bezüglich eines Antrags auf Erteilung einer Rodungsbewilligung und der durchzuführenden Interessenabwägung: Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt laut VwGH jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Die Forstbehörde hat vielmehr festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist.

Relevante Norm: Tir NSchG; Zum Begriff der „geschlossenen Ortschaft“: Eine „geschlossene Ortschaft“ iSd § 3 Abs 2 Tir NSchG wird durch eine Ansammlung von weniger als 50 m voneinander entfernt gelegenen Gebäuden konstituiert und begrenzt. Das Gebiet zwischen zwei solchen Gebäudeansammlungen bzw einer solchen Ansammlung und einem mehr als 50 m davon entfernt gelegenen Gebäude zählt demnach nicht zur geschlossenen Ortschaft.

Relevante Norm: Oö NSchG; Zur Legaldefinition „Eingriff in das Landschaftsbild“: Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbilds iSd § 3 Z 2 Oö NSchG herbeigeführt wird, bedarf es laut LVwG OÖ einer Beschreibung des Landschaftsbilds, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme besteht, wobei der Dimensionierung des Vorhabens ein hoher Stellenwert zukommt.

Relevante Norm: AWG; Zur Verlässlichkeit gemäß § 25a AWG: Wenngleich die Ausschließungsgründe des § 13 GewO nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage bei bloß geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften im Anwendungsbereich des § 25a Abs 3 Z 2 AWG nicht zum Tragen kommen sollen, sei laut LVwG OÖ schon daraus, dass unter jenen in den Erläuterungen angeführten Beispielen das Unterlassen der zeitgerechten Vorlage einer Abfallbilanz nicht aufgezählt ist, zu schließen, dass es sich insoweit nicht um einen bloß geringfügigen Verstoß handelt. [Update 27.4.15]

Relevante Norm: Oö NSchG; Zum Bewilligungstatbestand der geländegestaltenden Maßnahmen: Der Gerichtshof stellte klar, dass die Bewilligungspflicht für geländegestaltende Maßnahmen gem § 5 Z 15 Oö NSchG bereits dann ausgelöst wird, wenn die Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m² durchgeführt werden und dabei an mindestens einer Stelle die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird.

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