VwGH 24.09.2015, 2012/07/0134(EU-Register: EU 2015/0005)\ \ Relevante Norm: Bundes-UHG; RL über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden\ (=Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30. April 2004, S 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S 15 und die Richtlinie 2009/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. 140 vom 5. Juni 2009, S 114);\ \ Vorlageantrag des VwGH:\ Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV vom Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\ \ 1. Findet die Umwelthaftungs-RL auch auf Schäden Anwendung, die zwar auch noch nach dem in Art. 19 Abs. 1 der Umwelthaftungs-RL genannten Datum auftreten, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage (Wasserkraftanlage) herrühren und von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt sind?\ \ 2. Steht die Umwelthaftungs-RL, insbesondere deren Art. 12 und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren im Sinn des Art. 13 der Umwelthaftungs-RL in Bezug auf einen Umweltschaden im Sinn dieses Art. 2 Z. 1 lit. b der Richtlinie durchführen zu lassen?\ \ 3. Steht die Umwelthaftungs-RL, insbesondere deren Art. 2 Z. 1 lit. b, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des „Umweltschadens“ ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist?\ \ 4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird:\ Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Art. 2 Z. 1 lit. b der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind?\ \ Ausgangsfall war ein Bescheid des UVS Steiermark aus dem Jahr 2012, mit dem die Umweltbeschwerde eines Fischereiberechtigten, der erhebliche Umweltbeeinträchtigungen durch eine bewilligte Wasserkraftanlage, welche massiv die natürliche Reproduktion der Fische beeinträchtigten bzw. wiederholt zu Fischsterben über lange Fließstreckenbereiche führe, vorbrachte, abgewiesen wurde. Gegen die abweisende Entscheidung erhob dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er unter anderem geltend macht, das B-UHG stehe im Widerspruch zur Umwelthaftungs-Richtlinie, weil nicht jedwede wasserrechtliche Bewilligung zu einem Ausschluss eines Umweltschadens führen dürfe.\ \ VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017\ \ Relevante Normen: AWG, AVG;\ Frage der Zuständigkeit zur Entziehung der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen: Im ggst Fall wurde der Revisionswerberin die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von (nicht gefährlichen) Abfällenfür das gesamte Bundesgebiet entzogen. Der VwGH stellt klar, dass somit im Sinne des § 3 Z 2 AVG eine Sache vorliegt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Beim Firmensitz der Revisionswerberin in Wien handelt es sich um einen rein nominellen Firmensitz; in Bezug auf die Unternehmensausübung und auf deren gewerberechtliche, finanzielle und sozialversicherungsrechtliche Aspekte ergibt sich hingegen die Betriebsführung in der Stmk, weshalb gem § 3 Z 2 AVG das LVwG Stmk örtlich zuständig ist. Auch hält der Gerichtshof in diesem Fall unter Verweis auf Vorjudikatur erneut fest, dass im Fall der „Rückmittlung“ nach § 6 AVG das Gericht nicht auf jeden Fall in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, da die Weiterleitung oder Rückmittlung nach § 6 AVG keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zu entfalten vermag.\ \ BVwG 03.09.2015, W113 2011751-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Zur UVP-Pflicht aufgrund Beeinträchtigung von schutzwürdigem Gebiet: Nach § 3 Abs 4 UVP-G soll nicht jede Berührung oder Beeinflussung eines schutzwürdigen Gebiets eine UVP-Pflicht auslösen, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets wesentlich negativ beeinflussen; in Anhang 1 Z 21 lit b UVP-G wird eine örtliche Eingrenzung auf das Schutzgebiet normiert, weshalb laut BVwG keine Anlagen erfasst sind, die außerhalb eines Schutzgebiets liegen
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