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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

LVwG Tir 18.03.2015, LVwG-2014/37/2473-14\ \ Relevante Normen: WRG; VStG;\ Zum Rechtfertigung aufgrund Pflichtenkollision: Widerspricht die Erfüllung eines auf § 121 WRG gestützten behördlichen Auftrags anderen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen – im konkreten Fall der Erhaltungspflicht zum Betrieb behördlich bewilligter Erdgasleitungen – ist laut LVwG Tirol von einer Pflichtenkollision auszugehen. In einem solchen Fall sei das rechtswidrige Verhalten (ikF die Nicht- Erfüllung des erteilten Auftrags) zur Auflösung der Pflichtenkollision gerechtfertigt. Die rechtfertigende Pflichtenkollision hebt die Strafbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens auf.\ \ VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123\ \ Relevante Norm: AWG;\ Zum Ende der Abfalleigenschaft: Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaftgem § 5 Abs 1 AWG ist das Vorliegen eines Altstoffs iSd § 2 Abs 4 Z 1 leg cit. Dabei müssen die Abfälle einer nachweislich zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden.\ \ VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097\ \ Relevante Norm: Ktn NSchG; VwGG;\ Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als Voraussetzung der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision: Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das BVwG im ggst. Fall gem § 9 Abs 7 des Ktn NSchG durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen, so liegt laut dem Gerichtshof keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.\ \ [Update 5. 5. 15, NR]\ \ BVwG 21. 4. 2015, W193 2012935-1/10E\ \ \ \ Im Verfahren Stadttunnel Feldkirch hat das BVwG entgegen der Auffassung der 1. Instanz und entgegen der hA (vgl zuletzt nur Bachl, Öffentlichkeitsbeteiligung in der UVP, 2014, 310 ff) ausgesprochen, dass der Ausschluss der Parteistellung von BI im vereinfachten Verfahren mit Art 11 UVP-RL vereinbar sei; weder die Aarhus-Konvention noch Art 11 UVP-RL seien unmittelbar anwendbar, aus diesen Bestimmungen sei für den Anlassfall nichts zu gewinnen. Auch die bisherige Rsp habe am Ausschluss der Parteistellung keine Beanstandung genommen. Die Differenzierung zwischen BI und Umweltorganisationen sei sachlich gerechtfertigt. Art 47 GRC wird im Erkenntnis nicht angesprochen.

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