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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Peter Sander

Relevante Norm: AWG;\ Zum „Deponie-Begriff“ nach dem AWG: Das LVwG NÖ hielt fest, dass eine „Deponie“ dann vorliegt, wenn eine Anlage zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen errichtet und betrieben wird. Nicht die Dauer der Abfalllagerungen sei für die Anlagenqualifikation essentiell, sondern die Tatbestände des Errichtens und des Betreibens einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen und die damit verbundenen technisch notwendigen Maßnahmen. Welche Maßnahmen das sein können, sei im jeweiligen Einzelfall etwa aufgrund der Schüttmenge und der Geländegegebenheiten zu prüfen.

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