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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

Relevante Norm: UVP-G; Zurückweisung einer ordentlichen Revision hinsichtlich der Frage der Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren: Der Gerichtshof führte begründend aus, dass zu den für die Zulassung der ordentlichen Revision ausschlaggebenden und vom Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision aufgegriffenen strittigen Rechtsfragen, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der im ggst Fall noch anzuwendenden Rechtslage (§ 3 Abs 7 und 7a UVP-G 2000 idF BGBl I 95/2013) Parteistellung einzuräumen sei oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage bestehe, bereits im Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, ausführlich Stellung genommen worden sei.

Relevante Norm: AlsaG; Zu Fragen der Ausnahme von der AlsaG-Beitragspflicht und der Zulässigkeit der Revision bei verfahrensrechtlichen Fragen: Das VwG hat im gegenständlichen Fall zwar der Prüfung der Ausnahme von der Beitragspflicht zeitraumbezogen § 3 Abs 1 AlsaG in den bis zum Ablauf des 31.12.2005 sowie ab 1.1.2006 geltenden Fassungen zugrunde gelegt, jedoch lediglich mit Blick auf die bis zum Ablauf des 31.12.2005 geltende Fassung für die Beantwortung der Frage des Zusammenhangs mit einer übergeordneten Baumaßnahme in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines Baukonsenses durch den Bescheid der BH Leibnitz vom 16.12.2003 angenommen, ohne für den Zeitraum ab 1.1.2006 die in § 3 Abs 1a Z 6 AlsaG geforderte Gewährleistung durch ein Qualitätssicherrungssystem zu prüfen. Insofern belastet das VwG gemäß VwGH das angefochtene Erkenntnis mit einem erheblichen sekundären Verfahrensmangel. Der Gerichtshof betont anlässlich der Entscheidung zudem, dass auch einer Frage des Verfahrensrechts kann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Dies liege insofern (wie im gegenständlichen Fall) bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze vor.

Relevante Norm: UVP-G; Zur UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 30 UVP-G: Der Gerichtshof stellte klar, dass der Tatbestand der Z 30 des Anhangs 1 UVP-G auch Ausleitungskraftwerke, mit denen eine Staufunktion verbunden ist, umfasst.

Relevante Norm: WRG; Bezüglich einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer: Die Feststellung der belangten Behörde, es komme zu keiner Schlechterstellung für den Bf, lässt sich im gegenständlichen Fall laut VwGH nicht aus dem Gutachten des Amts-SV ableiten, weil darin keine konkrete Aussagen über die Auswirkungen auf das Grundstück des Bf getroffen werden.

Relevante Norm WRG; Zur Frage des Verfahrensgegenstandes und den Rechten von Nebenparteien: Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen faktisch vorgenommener letztmaliger Vorkehrungen die Wehrhöhe des auf dem Grundstück der Rw liegenden Wehrs reduziert und eine fischgängige Sohlrampe unterhalb des Wehrkörpers hergestellt. Diese Maßnahmen waren aber nicht Gegenstand von anlässlich des Erlöschens vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen, sondern wurde von der mb Partei von sich aus – dh ohne eigene wasserrechtliche Bewilligung – vorgenommen und ist somit unzulässige Neuerung nach § 138 WRG zu qualifizieren. Gegenstand des in Revision gezogenen Erkenntnisses, mit dem durch Abweisung der Beschwerde der Rw der Spruch der belangten Behörde unverändert übernommen wurde, war aber lediglich die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts; es wurden keine letztmaligen Vorkehrungen verfügt. Der Rw würde aber nur in einem Verfahren zur Gestaltung konkreter letztmaliger Vorkehrungen Parteistellung zukommen. Ein solches Verfahren fand hier aber nicht statt. Die Beschwerde der RW wäre daher richtigerweise zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen. Da aus dem Inhalt des in Revision gezogenen Erkenntnisses zweifelsfrei hervorgeht, dass das LVwG die Parteistellung der Rw verneint hat, liegt in der an Stelle einer Zurückweisung der Beschwerde erfolgten Abweisung aber lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, wodurch aber keine Rechte der Rw verletzt wurden.

Relevante Normen: WRG; Aarhus-Konvention Zur Frage der Maßgeblichkeit der Aarhus-Konvention im Zuge der Erteilung einer wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wasserkraftwerks: Der Gerichtshof hielt fest, dass Art 9 Abs 3 AK keine unmittelbare Wirkung zukommt und daher die rw Umweltorganisation unter Verweis allein auf diese Bestimmung weder eine Parteistellung in dem ggst Verfahren nach § 21a WRG noch ein „Überprüfungsrecht“ ableiten könne. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass sich aus § 8 AVG iVm § 102 WRG keine Parteistellung für Umweltorganisationen ergebe, wird vom VwGH nicht beanstandet.

Relevante Norm WRG; Entscheidung des LVwG über Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein näher beschriebenes Hochwasserschutzprojekt aufgrund von Säumnis der Behörde: Es erfolgte die Abweisung der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch das LVwG, da die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen dem Stand der Technik und folglich dem öffentlichen Interesse iSd § 105 WRG und zudem auch den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung widersprechen würden.

Relevante Norm: MinroG; Bezüglich des Anwendungsbereich des MinroG bei Baumaßnahmen: Mit Bescheid des BH wurde der bf Gemeinde aufgetragen, unverzüglich ihre Schottergewinnungsmaßnahmen einzustellen. Dagegen brachte die Bf vor, dass es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um Schottergewinnungsmaßnahmen, sondern um die Errichtung eines bewilligten Sport- und Freizeitzentrums gehandelt habe. Das LVwG hielt dazu fest, dass wenngleich das Aufgraben und Abtransportieren von Erdmaterial grundsätzlich auch als „Lösen und Freisetzen von mineralischen Rohstoffen“ qualifiziert werden kann, im ggst Fall doch allseits unzweifelhaft feststehe, dass die Aushubarbeiten ausschließlich die Errichtung des behördlich bewilligten Sport- und Freizeitzentrums bezweckten, welche aber nicht dem MinroG unterliegen würden. Somit war angefochtene Bescheid aufzuheben.

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