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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

1)      VwGH 23.01.2013, 2011/10/0047

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Relevante Normen: ForstG; EisenbahnenteignungsG; \ Der VwGH stellt fest, dass das ForstG keinen Pauschalverweis auf die Bestimmungen des EisbEG enthält, sondern bloß auf konkrete Bestimmungen. Für eine analoge Anwendung des § 44 EisbahnenteignungsG würde damit kein Raum bleiben. Auch sei Art 13 VerwaltungsentlastungsG nicht anwendbar. Weiters sehe § 31 Abs 4 ForstG auch nach der Einfügung des § 7 Abs 3 EisbahnenteignungsG (idF BGBl I 111/2010) keinen Ersatz von Vertretungs- und Beratungskosten vor. Eine Gleichheitswidrigkeit aufgrund differenzierender Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen sei nicht gegeben.

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2)      VwGH 23.01.2013, 2012/10/0017

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Relevante Norm: Wr NaturschutzG; \ Geländeveränderungen stellen laut VwGH einen Eingriff dar, der dem Schutzzweck zuwiderläuft. § 37 Abs 2 erster Satz Wr NaturschutzG normiere, dass demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, die Wiederherstellung aufzutragen sei.

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3)      VwGH 29.01.2013, 2010/05/0079

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Relevante Norm: Oö Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsG; \ Eine Verpflichtung, das Verbrauchsverhalten entsprechend dem Standardlastprofil zu gestalten, gehe über das Ziel zu verhindern, dass ein Stromkunde, dem bisher das Standardlastprofil Haushalt zugeordnet ist, an diesem Standort ein Gewerbe eröffnet, hinaus. Laut VwGH sei es Sache der Bf, die außerordentliche Kündigung so zu formulieren, dass sie keinen iSd § 6 Abs 3 KSchG unverständlichen Kündigungsgrund enthält. Weiters wird vom Gerichtshof festgehalten, dass die Verpflichtung, einen Vorauszahlungszähler zu installieren, gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.

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4)      VwGH 29.01.2013, 2010/05/0084

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Relevante Norm: Ktn Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsG; \ Anlässlich eines Antrags auf Erteilung einer energierechtlichen Bewilligung für den Einbau einer Pumpe:  Der Nachbarbegriff im Ktn Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsG entspreche weitgehend dem der GewO. Laut VwGH besteht keine, für die Stellung eines Devolutionsantrags notwendige Parteistellung des Bf im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren.

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5)      VwGH 29.01.2013, 2012/02/0226

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Relevante Norm: TierschutzG; \ Im Zusammenhang mit der Vorgabe von 750 m² Käfigfläche pro Huhn, welche offensichtlich ein Schreibfehler der Behörde darstellte: Im konkreten Fall handelte es sich um keinen neuen Tatvorwurf, sondern bloß um eine Spezifikation. Die Behörde hatte es verabsäumt, die sich aus den Verfahrenseinstellungen zu den Spruchpunkten I., II. und IV. ergebende Reduktion der zu ersetzenden Kosten im Spruch zu berücksichtigen und der Kostenentscheidung zu Spruchpunkt V. hinzuzufügen.

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Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Norm: Umwelt – Abfälle – Gefährliche Abfälle – Richtlinie 2008/98/EG ; VO (EG) 1907/2006 (REACH)

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Der vorliegende finnische Fall betrifft die Instandsetzung eines Pfades mit Stegen, deren Unterbau aus ehemaligen Telefonmasten besteht; das Holz dieser Telefonmasten war ursprünglich mit einer Lösung aus Kupfer, Chrom und Arsen behandelt worden („CCA-Lösung“). Das vorlegende Gericht fragt , ob für die Verwendung dieser ehemaligen Telefonmasten eine Umweltgenehmigung iSd finnischen Gesetze erforderlich ist. Einerseits handle es sich bei solchen Masten grundsätzlich um gefährlichen Abfall, andererseits enthalte die REACH-Verordnung zulässige Verwendungsmöglichkeiten für so behandeltes Holz. Der EuGH hat für Recht erkannt: \ 1. Das Unionsrecht schließt es nicht grundsätzlich aus, dass als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall iSd RL 2008/98/EG […] eingestuft wird, wenn er durch ein Verwertungsverfahren verwendbar gemacht werden kann, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, und außerdem nicht festgestellt wird, dass sich der Besitzer des in Rede stehenden Gegenstands iSv Art 3 Nr 1 der genannten RL entledigt, entledigen will oder entledigen muss, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. \ 2. Die VO (EG) 1907/2006 […], insb ihr Anhang XVII, ist, soweit sie die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz unter bestimmten Bedingungen zulässt, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits für die Beantwortung der Frage, ob solches Holz nicht mehr als Abfall angesehen werden kann, weil sich sein Besitzer, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, seiner nicht mehr iSv Art 3 Nr 1 der RL 2008/98/EG entledigen muss, von Bedeutung. \ 3. Die Art 67 und 128 der VO (EG) 1907/2006 […] sind dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen wie Arsenverbindungen, für die eine Beschränkung gem Anhang XVII dieser Verordnung gilt, durch das Unionsrecht harmonisiert werden. \ 4. Anhang XVII Nr 19 Abs 4 Buchst b der VO (EG) 1907/2006 […], in dem die – ausnahmsweise – zulässigen Verwendungen von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz aufgezählt sind, ist dahin auszulegen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung abschließend ist und diese Ausnahme daher nicht auf andere Fälle als die dort aufgezählten angewandt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die in Rede stehende Verwendung der Telefonmasten als Unterbau für Stege tatsächlich unter die in der genannten Bestimmung aufgezählten Verwendungen fällt. \ 5. Anhang XVII Nr 19 Abs 4 Buchst d zweiter Gedankenstrich der VO (EG) 1907/2006 […], wonach die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts verboten ist, ist dahin auszulegen, dass das in Rede stehende Verbot für alle Fälle gelten muss, bei denen es wahrscheinlich zu einem wiederholten Kontakt der Haut mit dem mit einer CCA-Lösung behandelten Holz kommt, wobei diese Wahrscheinlichkeit bei der jeweiligen Verwendung des Holzes nach den konkreten Umständen der normalen Verwendung zu bestimmen ist, was Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Norm: Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG \ System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Übergangsvorschriften betreffend die Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 – Benchmarks für die Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit

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Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Norm: REACH \ Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste als besonders besorgniserregender Stoff – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit

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Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Norm: REACH \ Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregender Stoff – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit

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