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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Normen: AWG 2002; DeponieVO 2008;\ Der Antrag des UVS Burgenland auf Aufhebung von Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 betreffend die Stichtagsregelungen zur Anpassung der vom Deponieinhaber zu leistenden finanziellen Sicherstellungen zur Erfüllung der festgelegten Auflagen und Verpflichtungen wurde vom VfGH als unbegründet abgewiesen.

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Relevante Norm: WRG

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Anlässlich eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Einzel-Wasserversorgungsanlage sowie für die Wasserentnahme aus einem Bohrbrunnen: Die Ausdehnung der Schutzzone III liegt laut Gerichtshof in concreto im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung. Der geforderte Verbleib einer 3 m mächtigen, ungestörten Deckschicht sei nachvollziehbar, weshalb die daraus resultierende Beschränkung von vorübergehenden Aufgrabungen auf eine maximale Tiefe von 2 m einen aus fachlicher Sicht noch vertretbaren Kompromiss darstelle. Weiters sei ein Verbot vorübergehender Aufgrabungen ab einer Tiefe von 2 m auch im Hinblick auf den Grundsatz der Eingriffsminimierung nicht zu beanstanden.

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Relevante Normen WRG;\ Im Zusammenhang mit dem Erlöschen eines erteilten Wasserbenutzungsrechts aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage kam der VwGH zu folgender Aussage: Auf Grund der erfolgten Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in ihrer Gesamtheit umfasse das ex lege eingetretene Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts sowohl die Trink- als auch die Nutzwasserversorgung. Die Feststellung dieses Erlöschens durch die Behörde im Nachhinein hatte laut Gerichtshof rein deklarative Wirkung. Ein lediglich die Trinkwasserversorgung betreffendes Teilerlöschen nach § 27 Abs 6 WRG komme jedenfalls nicht in Betracht.

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Relevante Norm: ALSAG\ Der VwGH sprach aus, dass auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs 7 ALSAG (Rechtslage bis 31.12.2005) bzw § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG (Rechtslage ab 01.01.2006) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Wirksamkeit der gewerbebehördlichen Bewilligung ohne Beachtung von § 78 GewO auf § 64 Abs 1 AVG zu stützen und daraus eine Beitragspflicht gem § 3 Abs 1 Z 1 ALSAG abzuleiten, sei laut VwGH unzulässig.

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Relevante Norm: ALSAG;\ Das Befördern zu „einer Tätigkeit“ iSd § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG (idF BGBl I 40/2008) ist grundsätzlich nicht als Befördern zu einer – einer ersten Tätigkeit (Behandlung) im Ausland nachfolgenden –, abschließenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr sei darunter das Befördern zu der Tätigkeit, zu welcher die Abfälle von der Bf unmittelbar verbracht werden, gemeint. Die Rekonditionierung stellt laut VwGH keinen eigenständigen von dem Ablagerungsprozess losgelösten Behandlungsschritt dar. Weiters handle es sich bei der Vorschreibung eines Altlastenbeitrages gem § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG um keine Erhebung einer Abgabe aus Anlass des Grenzübertritts (s dazu den rezenten Post von Peter Sander).

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Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Norm: Abfallbewirtschaftung – Richtlinie 2008/98/EG – Art 16 Abs 3\ Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens hatte sich der EuGH mit der Auslegung der Art 35 AEUV, 49 AEUV, 56 AEUV und der Wettbewerbsregeln des AEUV sowie des Art 16 Abs 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 2008/312, 3) auseinanderzusetzen und kam dabei zu folgendem Ergebnis:

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„1. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind wie folgt auszulegen:

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–  Diese Bestimmungen erlauben einer örtlichen Selbstverwaltungseinheit, das mit dem Sammeln der Abfälle in ihrem Gebiet beauftragte Unternehmen zu verpflichten, die in privaten Haushalten und gegebenenfalls bei anderen Erzeugern eingesammelten gemischten Siedlungsabfälle zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsanlage zu transportieren, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie diese Selbstverwaltungseinheit.

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–  Diese Bestimmungen erlauben einer örtlichen Selbstverwaltungseinheit nicht, das mit dem Sammeln der Abfälle in ihrem Gebiet beauftragte Unternehmen zu verpflichten, die in ihrem Gebiet erzeugten Industrie- und Bauabfälle zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsanlage zu transportieren, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie diese Selbstverwaltungseinheit, wenn diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind, sofern die Erzeuger der Abfälle entweder verpflichtet sind, die Abfälle entweder dem genannten Unternehmen zu übergeben oder sie direkt an die genannte Anlage zu liefern.

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2. Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.“

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Betroffenes Rechtsgebiet/einschlägige Norm: Umwelt – Abfallbegriff – Richtlinie 2006/12/EG – Verbringung von Abfällen\ Zwei Vorabentscheidungsersuchen betrafen die Auslegung des Begriffs „Abfall“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 1993/30, 1) idgF sowie im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 2006/190, 1). Diese Ersuchen ergingen im Rahmen zweier Strafverfahren gegen die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV und die Belgian Shell wegen des Transports einer Ladung Dieselkraftstoff mit sehr niedrigem Schwefelgehalt, der versehentlich mit Methyl-Tert-Butylether vermischt worden war, von Belgien in die Niederlande. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass Art 2 lit a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dahingehend auszulegen sei, dass in einem Sachverhalt, wie er den Ausgangsverfahren zugrunde liegt, eine Ladung Diesel, die versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, nicht unter den Begriff „Abfall“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Besitzer diese mit einem anderen Erzeugnis vermischte Ladung tatsächlich wieder in den Verkehr bringen will, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

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