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Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Normen: AlSaG; AVG;

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Bezüglich der Verbringung von Humus und Bodenaushub auf einen näher bestimmten Acker: Der Gerichthof stellte fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt gem § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen zu ermitteln gewesen wäre. Eine Zurückweisung aufgrund einer allfälligen Nichtbefolgung der Aufforderung zur Mitwirkungder Partei an der Feststellung des Sachverhalts sei nicht zulässig.

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Relevante Norm: WRG;\ Anlässlich eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbildung einer Hochwasserabflussrinne iVm der Absenkung der Gemeindestraße: Eine nachträgliche Genehmigung von Abweichungen gem § 121 Abs 1 WRG ist laut VwGH den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Wenn die bei einer Überprüfung vorgefundenen Abweichungen der ausgeführten Arbeiten vom bewilligten Vorhaben den Rechten eines Betroffenen nach-teilig sind, so kommt deren nachträgliche Genehmigung nicht mehr in Betracht. In diesem Fall bedarf es somit keiner Prüfung ihrer Geringfügigkeit iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 leg cit.

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Relevante Norm: AlSaG;\ Im Zusammenhang mit der Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfall in das Bundesgebiet: Der VwGH sieht keine mit der Warenverkehrsfreiheit konfligierende Auslegung. Es handele sich um eine abschließende unionsrechtliche Harmonisierung. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten bewirkt laut Gerichtshof nicht das Abfallende dieser Baurestmassen. Der „illegalen Verbringung“ von Abfällen ist das Fehlen von „sonstigen erforderlichen Zustimmungen“ gleichzusetzen.

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Relevante Norm: WRG;\ Anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Teichbecken: Aus der bloß befürchteten, durch das bewilligte Vorhaben jedoch nicht intendierten Ansiedlung von Fischen im Landschaftsteich ist keine Pateistellung ableitbar.

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