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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

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Relevante Norm: UVP-G;\ Sprachlichen Interpretation des Ausnahmetatbestands im Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G: Bezüglich der Frage, ob sich das Wort „ausschließlich“ auch auf die „Anlagen zur mechanischen Sortierung“ bezieht, wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand zum einen Anlagen zur „ausschließlich stofflichen Verwertung“, zum anderen Anlagen zur „mechanischen Sortierung“ umfasst. Der Begriff der „mechanischen Sortierung“ stelle für sich genommen einen unscharfen und nicht klar umschriebenen Begriff dar. Da Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, gebiete dieses enge Verständnis des Ausnahmetatbestands „mechanische Sortierung“ im Anhang 1 Z 2 lit c UVP-G eine Reduktion auf den „Kernbegriff“ der Sortierung mit mechanischen Mitteln.

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Relevante Norm: WRG; AVG;\ Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bescheides der BMVIT „Semmering-Basistunnel neu“ vom 27.05.2011 durch den VwGH: Aufgrund der Aufhebung des besagten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids befunden hatte. Ist aber – wie im konkreten Fall – ein Bescheid die notwendige Grundlage eines anderen Bescheids, so ist im Falle der Aufhebung des erstgenannten Bescheids infolge der ex-tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und dieser gleichfalls aufzuheben.

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Relevante Norm: AlSaG;\ Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs 1 AlSaG: Es ist dabei jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 2 AlSaG für Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, kann laut VwGH nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen für diese Maßnahmen handelt. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt, oder wenn nicht alle hierfür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind. Die Behörde hat den hierfür notwendigen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

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Relevante Norm: PflanzenschutzmittelG;\ Bezüglich der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 PflanzenschutzmittelG: Diese Bestimmung kann jemand nur dann für sich ins Treffen führen, wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist, und das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist. Ist dies nicht der Fall so bedarf es für das (in Österreich stattfindende) Vorrätighalten des Pflanzenschutzmittels zum Zwecke des Verkaufs einer Zulassung und zwar unabhängig davon, wohin das Pflanzenschutzmittel letztlich verkauft wird. Das beschwerdegegenständliche Produkt selbst wies im gegenständlichen Fall zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt keinerlei Kennzeichnung auf, die über seine weitere Bestimmung Aufschluss hätte geben können. Selbst die Identität des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels, welches als Kennzeichnung lediglich eine technische Bezeichnung aufwies, konnte im Verlauf des Verfahrens nicht geklärt werden.

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Relevante Norm: AlSaG;\ Bezüglich der Frage, ob die Beitragspflicht des § 3 Abs 1 Z 2 AltlastensanierungsG nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt: Zur Lösung dieser Fragestellung vermag die AbfallverbrennungsVO nichts beizutragen, denn § 3 Abs 1 Z 2 AlSaG erfasst den Abfall, der am Beginn des Behandlungsvorganges steht und in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, nicht jedoch das Ergebnis des Verbrennungsprozesses.

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Relevante Norm: AWG;\ Zum Abfallbegriff bei Fahrzeugen: Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs gem § 2 Abs 1 Z 2 AWG reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt gemäß dem Gerichtshof nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. Weisen Fahrzeuge so große Beschädigungen auf, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist und sind die Motoren durch diverse Tropfverluste ölverschmiert, sodass Betriebsmittelaustritte nicht ausgeschlossen werden können, handelt es sich um Abfall im objektiven Sinn (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG). Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Bf oder einer anderen Person die Gegenstände verwendet werden könnten, bietet allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit den Gegenständen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs 3 Z 1 (erster Fall) AWG verbunden und deshalb gem § 73 Abs 1 Z 2 leg cit deren Entsorgung geboten ist.

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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Feststellung des Adressaten eines Auftrags gem § 138 Abs 1 WRG: Adressat gem dieser Bestimmungist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung – also eine mit dem WRG unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung – vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung bzw Arbeit unterlassen hat; als Täter kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Ob dieser noch Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserbaupolizeilichen Auftrags an diesen ohne Bedeutung. Der Spruch eines Bescheids, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, hat so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann.

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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich der Zulässigkeit von Verwaltungsverfahren im Konkursfall: Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig. Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, anstelle des Masseverwalters ein. Weder § 27 WRG noch § 29 leg cit kann eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen.

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Relevante Norm: WRG;\ Zur Möglichkeit der Stellungnahme im wasserrechtlichen Verfahren: Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte. Im Anlassfall hat sich der LH im angefochtenen Bescheid (ua) auf in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 8. Juli 2011 getroffene Feststellungen und auf diesem Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsergebnisse gestützt. Weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass die Bf in dem gegen sie geführten wasserpolizeilichen Verfahren die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den im vorangegangenen, nicht gegen sie geführten Verwaltungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.

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Relevante Norm: AWG;\ Erneut zur Abfalleigenschaft (Abgrenzung zu Altstoff): Eine Sache ist als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Die Abfalleigenschaft geht verloren, wenn die Voraussetzungen gem § 5 Abs 1 AWG verwirklicht wird, somit wenn es sich bei dem sodann vom genannten Unternehmen recycelten Material um einen „Altstoff“ iSd § 2 Abs 4 Z 1 leg cit handelt und dieser unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet wird, ohne dabei gegen rechtliche Normen zu verstoßen. Fehlende Elemente der Begründung eines beim VwGH angefochtenen Bescheids können in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen reichen für eine verlässliche Beurteilung, ob die vom Bf ins Treffen geführten naturschutzbehördlichen Bewilligungen die gegenständliche Aufbringung der Materialien in naturschutzrechtlicher Hinsicht erlaubten, nicht aus.

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Relevante Norm: AWG;\ Zu den Bestandteilen des Bescheides iHa die Beurteilung als „entschiedene Sache“: Da der Behandlungsauftrag im Spruch ausdrücklich die Grundstücke anführte, auf denen die als Abfall eingestuften Gegenstände lagerten und von denen sie zu entfernen waren, sind sie laut VwGH wesentlicher Bestandteil dieses Bescheids. Wurden daher die ggst Fahrzeuge auf ein anderes Grundstück in einer anderen Gemeinde verbracht, stellt dies eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts dar. Der Erlassung des (dem angefochtenen Bescheid des LH zugrunde liegenden) Bescheids der BH vom 25. Juni 2013 in Bezug auf die Fahrzeuge Nr 1 bis Nr 5 steht daher nicht eine „entschiedene Sache“ entgegen.

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Relevante Norm: WRG;\ Zur behördlichen Entscheidungspflicht: Die Verzögerung der Entscheidung geht laut VwGH im konkreten Fall auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück. Sowohl die Einholung von Gutachten im Zusammenhang mit § 41 WRG als auch die dem Mitbeteiligten gewährten Fristen zur Vorlegung von Projektsunterlagen nahmen mehrere Wochen der Entscheidungsfrist in Anspruch. Dass Prozesserklärungen der Bf die fristgerechte Erlassung eines Bescheids unmöglich gemacht hätten, wie die belangte Behörde meint, ist den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen. Die Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde schlägt in diesem Fall zugunsten der Partei aus.

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Relevante Norm: WRG; ZustellG;\ Zum relevanten Zustellzeitpunkt: Die Einzahlung einer im Straferkenntnis festgelegten Geldstrafe ist kein zweifelsfreier Nachweis dafür, dass dem Bf das Straferkenntnis auch persönlich zur Kenntnis gelangt ist. Mangels Zustellnachweises ist zugunsten des Bf von einer Zustellung erst am Tag der persönlichen Aushändigung auszugehen. Da der Bf im konkreten Fall auch rechtzeitig um Fristverlängerung angesucht hat und diesem Antrag iSd § 112 Abs 2 WRG aufschiebende Wirkung zukam, konnte zum Tatzeitpunkt noch nicht von der Nichterfüllung der Bescheidauflage ausgegangen werden.

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Relevante Norm: Oö Elektrizitätswirtschafts- und OrganisationsG; AVG;\ Bezüglich der Erteilung der elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks: Es erfolgte im konkreten Fall die Weiterleitung eines Devolutionsantrags, im Zusammenhang mit der Klärung einer etwaigen Parteistellung der Bf, vom BMWFJ zuständigkeitshalber an das LVwG OÖ. Das LVwG Oö ist aus Rechtsschutzgründen wegen des Vorliegens einer planwidrigen Lücke aufgrund des Entfalls von Art 12 Abs 3 B-VG und mangels expliziter Kompetenznorm in den Übergangsbestimmunen zuständig. Es ist kein Eintritt der Präklusion anzunehmen, da im konkreten Fall noch § 42 AVG idF BGBl I 33/2013 maßgeblich ist und eine Kundmachung der Verhandlung im Internet (noch) nicht zulässig war. Im Übrigen kam der Bf auf Grund eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Holzbezugrechts und damit eines (sonstigen) „dinglichen Rechts“ iSd §§ 8, 9 und 12 Oö Elektrizitätswirtschafts- und OrganisationsG Parteistellung zu.

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Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich des möglichen Bescheidadressaten für einen Auftrag gem § 138 Abs 1 WRG: Maßgeblich für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer Materialgewinnungist nicht, ob im Zuge des Abbaus das Grundwasser tatsächlich angeschnitten wird, sondern ob der Abbau in einer Form durchgeführt wird, die letztlich mittelbar oder unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Grundwassers führt. Als Bescheidadressat für einen Auftrag gem § 138 Abs 1 WRG kommt nicht nur der in Betracht, der die eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat (also den Abbau durchgeführt hat), sondern auch der, der einen solchen konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt.

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Relevante Norm: AWG;\ Bezüglich des unzulässigen Betriebs einer dem AWG unterliegenden Betriebsanlage sowie unzulässiger Ablagerungen von Abfällen: Das LVwG Tir hielt fest, dass der unzulässige Betrieb einer nach dem AWG bewilligungspflichtigen Betriebsanlage und die unzulässige Ablagerung von Abfällen nicht bloß Verstöße gegen Formvorschriften sind.

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Relevante Norm: Tir NSchG;\ Das LVwG Tir befand, dass ein Autoslalom als sportlicher Wettbewerb mit Kraftfahrzeugen iSd § 5 Abs 1 lit a Tir NSchG bzw Motorsport iSd § 6 lit g leg cit anzusehen ist.

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