1) VwGH 25.07.2013, 2013/07/0005\ \ Relevante Normen:AWG; VStG;\ Bezüglich des Anwendungsbereichs des § 15 Abs 3 AWG, stellte der VwGH fest, dass dieser auch eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Behandlung nicht gefährlicher Abfälle umfasst. Die Behandlungsanlage sei nur iRd Bewilligung ein für die Behandlung vorgesehener geeigneter Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG. Weiters führte der Gerichtshof aus, dass bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG der Nichteintritt eines Schadens oder einer Gefahr schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht komme. Von geringem Verschulden iSd § 21 VStG sei nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.\ \ \ \ 2) VwGH 21.03.2013, AW 2013/05/0011\ \ Relevante Normen:UVP-G; VwGG;\ Ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 UVP-G genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs 2 VwGG darstellt, ist ua daran zu beurteilen, inwieweit die Folgen des Eingriffs im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab.\ \ 3) VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032\ \ Relevante Norm: AWG;\ Laut VwGH hat nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Insbesondere bedarf es für diese Annahme keiner detaillierten Untersuchung. Der Gerichtshof hielt fest, dass es auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht ankommt.\ \ 4) GA Cruz Villalón, 05.09.2013, C-279/12 (Fish Legal und Shirley)\ \ Relevante Normen:Art 2 Z 2, Art 4 Abs 1 Aarhus-Konvention; Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformations-RL)\ Zugang zu Umweltinformationen – Pflichten der Behörden – 5 Vorabentscheidungsfragen hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen“ sowie „Natürliche oder juristische Personen, die ‚unter der Kontrolle‘ des Staats oder einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, stehen“ – Autonomes Begriffsverständnis des Unionsrechts.
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