\
Relevante Norm: AWG;\ Bezüglich der Abfalleigenschaft von Abbruchmaterial: Im konkreten Fall wurde zwar die Abfalleigenschaft ohne nähere Begründung bestritten, da die Materialien aber bei einem Bauvorhaben angefallen waren, bestanden für den VwGH keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle darin gelegen war, dass der Bauherr dieses Abbruchmaterial loswerden wollte und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand. Eine Deponie liegt vor, wenn eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
\
\
Oö PflanzenschutzG; ForstG; GewO;\ Zum Vorliegen einer „gewerblichen Anlage“: Diese liegt laut VwGH dann vor, wenn es sich um eine Anlage iSd § 74 der GewO handelt. Nach § 74 Abs 1 GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Dem angefochtenen Bescheid waren keine Feststellungen zu entnehmen, aufgrund derer eine Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 170 Abs 6 ForstG anzunehmen wäre.
\
\
Relevante Norm: WRG;\ Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Trinkwasserbewilligung: Da die Bf als Grundstückseigentümer ihre Zustimmung zum Wasserbezug durch die Mitglieder der Wassergenossenschaft zulässigerweise davon abhängig machen durften, dass kein behördliches Schutzgebieteingerichtet wird, wäre die Erteilung einer Trinkwasserbewilligung – weil diese ein behördliches Schutzgebiet erfordert – laut LVwG OÖ nur unter gleichzeitiger Einräumung von Zwangsrechten zulässig gewesen. Ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechts hier vorlagen, wurde jedoch von der Behörde nicht geprüft. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
\
\
Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich einer Säumnisbeschwerde, weil mit Bescheid des LH von Oö wegen eines Schutzgebiets für einige der davon betroffenen Liegenschaftseigentümer – nicht jedoch auch für die Bf – entsprechende Entschädigungen festgelegt wurden: Bei Gegenüberstellung der stRsp des VwGH, wonach das Unterbleiben einer bescheidmäßigen Entscheidung über Entschädigungsansprüche eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung darstellt, die der sukzessiven Gerichtskompetenz nach § 117 Abs 4 WRG unterliegt, und jener des OGH, wonach das Gericht nur dann angerufen werden, wenn die Wasserrechtsbehörde eine Sachentscheidunggetroffen hat, ortete das LVwG Oö eine nicht aufzulösende Judikaturdivergenz. Demnach ging das LVwG OÖ unter Heranziehung der Rsp des VwGH davon aus, dass die Entscheidungspflicht des LH von Oö mit der Erlassung des Bescheids vom 30.01.2012 untergegangen ist, sodass die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war
\
\
Relevante Normen: Tir NaturschutzG; VStG;\ Bezüglich § 6 Tir NaturschutzG als Ungehorsamsdelikt: Das LVwG Tir hielt fest, dass es sich bei einer bewilligungslosen Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen iSd § 6 Tir NaturschutzG um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Die Behörde habe demnach lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein aktiver Landwirt sei verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung der Landwirtschaft einzuhalten sind, in