LVwG NÖ 02.10.2014, LVwG-AB-14-0687, LVwG-PL-13-0205
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Relevante Normen: AlSAG; AWG;\ Zum Umfang des Genehmigungsbescheides mobiler Abfallbehandlungsanlagen: Das LVwG stellte klar, dass § 53 Abs 1 AWG nicht zur Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle berechtigt. Die Erleichterung des § 52 f leg cit gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einer Anlage und im Baustellenbetrieb keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wir.
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Relevante Normen: PflanzenschutzmittelG;\ Zur Frage des „Inverkehrbringens“ iSd § 2 Abs 10 PflanzenschutzmittelG: Das bloße Lagern von Pflanzenschutzmitteln stellt gemäß dem Gerichtshof kein Inverkehrbringen iSd § 2 Abs 10 leg cit dar. Folglich, dh wenn schon das bloße Lagern nicht als Inverkehrbringen zu beurteilen ist, könne die Zurverfügungstellung eines Lagerraums – entgegen der Ansicht der bf Partei – diesen Tatbestand ebenfalls nicht erfüllen.
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Relevante Normen: UVP-G;\ In Fragen der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des VwGH darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Verfahrensparteien haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit gem § 66 Abs 2 AVG. Die Beschwerden (ua fehlerhafte ediktale Kundmachung, fehlende Einwendungsmöglichkeit, Verletzung des Parteiengehörs, gesetzwidrige Vorhabensdefinition, mangelnde Beschränkung der maximalen Verbrennungskapazität, mangelhafte Alternativprüfung, raumordnungsrechtliche Aspekte) erwiesen sich ikF als unbegründet.
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Relevante Normen: AWG;\ Zum Begriff des „gefährlichen Abfalls“: Die Behörde stellte fest, dass es sich bei zwei im Auftrag der bf Partei transportierten Kraftfahrzeugen, um gefährlichen Abfall iSd AWG handle. Der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, hat nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Zu dieser Beurteilung bedarf es laut VwGH keiner detaillierten Untersuchung; gerade auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von gefährlichem Abfall nicht an.
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Relevante Normen: MinRoG;\ Bezüglich dem Recht zur Stellungnahme: Der VwGH hielt fest, dass das Recht zur Stellungnahme auch das Recht umfasst, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Ein bloßes Zuwarten mit der Bescheiderlassung ohne ausdrückliche Einräumung einer Frist zur Vorlage einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung entspricht nicht dem Gesetz.