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Relevante Normen: Sbg NaturschutzG; AVG; VwGG;\ Zur Zuerkennung der aW bei in Frage stehender Parteistellung: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt ua voraus, dass der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug (gegenüber dem Bf) zugänglich ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in gegenständlichen Verfahren der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren abgewiesen. Dies kann laut VwGH nicht Gegenstand einer unmittelbaren Zwangsvollstreckung sein. Ebenso wenig liegt eine Verfahrenskonstellation vor, bei der der angefochtene Bescheid verbindliche Grundlage eines nachfolgenden Vollzugsaktes sein könnte. Auch könnte selbst eine Aufschiebung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheids den bf Parteien nicht die von ihnen angestrebte Parteistellung verschaffen.
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Relevante Norm: Sbg NSchG;\ Bezüglich des öffentliches Interesses iSd § 3a Abs 2 Sbg NSchG: Der VwGH hielt fest, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse iSd § 3a Abs 2 Sbg NSchG darstellen kann. Wobei jedoch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits in diesem öffentlichen Interesse liege. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebs leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.
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Relevante Norm: UVP-G;\ Hinsichtlich der UVP-Pflicht für Änderungsvorhaben: Diese beurteilt sich laut BVwG nach der Kapazitätsänderung des Vorhabens im Vergleich zum genehmigten Ist-Bestand. Prüfungsmaßstab ist die Gesamtkapazität des Windparks im Ist-Zustand und in weiterer Folge die geplante Änderung dieser Gesamtkapazität. Es erfolgt jedoch keine Berücksichtigung der Kapazitäten stillgelegter, konsensloser Anlagen, weswegen ein Abzug der nicht mehr nutzbaren Kapazitäten daher zulässig ist.