VwGH 25. 6. 2015, Ra 2014/07/0087\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zur Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung festzulegen und der Berücksichtigung privatrechtlicher Vereinbarungen: Die Wasserrechtsbehörde ist laut VwGH dann, wenn für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG besteht, gem § 11 Abs 1 WRG verpflichtet, (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quellezukommt, ändere daran nichts. Liegt keine Bewilligungspflicht vor, muss auch kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt werden.\ \ VwGH 25. 6. 2015, Ra 2015/07/0006\ \ Relevante Norm: NÖ AWG;\ Hinsichtlich der Zuteilung eines Restmüllbehälters, eines Bereitstellungsanteils sowie eines Papierbehälters bei unbewohnten Liegenschaften: Der Gesetzgeber geht gemäß dem Gerichtshof davon aus, dass auch auf einem Grundstück, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, Müll anfällt. Umso mehr müsse dies für ein Grundstück gelten, auf dem sich ein bewohnbares Gebäude befindet. Auf den Umstand, dass die Liegenschaft derzeit unbewohnt ist, komme es nicht an.\ \ VwGH 25. 6. 2015, Ra 2015/07/0069\ \ Relevante Norm: WRG;\ Zum Vorliegen einer Gewässerverunreinigung: Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung dar. Im gegenständlichen Fall gingen vom Teich des Revisionswerbers Einwirkungen auf das Grundwasser aus, die als Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers iSd § 30 Abs 3 Z 1 WRG anzusehen waren, womit eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassersvorlag.\ \ VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0041\ \ Relevante Normen: AlsaG;\ Zur Frage des Bestehens einer Beitragspflicht bei kurzer Zeitdauer: Das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als der in § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlsaG genannten Zeitdauer unterliegt der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Dies trifft laut VwGH auch auf jene Fälle zu, in denen zwar eine Bewilligung erteilt wurde, vom Bewilligungsinhaber jedoch entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden.\ \ VwGH 4. 8. 2015, Ra 2014/06/0044\ \ Relevante Normen: UVP-G; Tir BauO;\ Keine Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides für Nachbarn iSd Tir BauO: Der Gerichtshof hielt ausdrücklich fest, dass Nachbarn iSd Tir BauO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Anforderung eines ausreichenden Interesses erfüllen, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. Der UVP-Feststellungsbescheid hat gegenüber diesen Nachbarn folglich keine Bindungswirkung.\ \ VwGH 4. 8. 2015, Ro 2014/06/0058\ \ Relevante Normen: UVP-G; Ktn BauO;\ Nochmals zur fehlenden Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden: Die revisionswerbenden Parteien waren im konkreten Fall Anrainer iSd § 23 Ktn BauO und damit Parteien im ggst Bauverfahren (Wörthersee-Stadion). Angesichts dessen waren die revisionswerbenden Parteien berechtigt, im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP-Pflicht vorzubringen. Es wäre laut VwGH Aufgabe der Behörden gewesen, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheidsgem § 3 Abs 7 UVP-G durfte ihnen nicht entgegengehalten werden.\ \ BVwG 26. 6. 2015, W113 2013215-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Zur Kumulation bei UVP-Projekten: Tritt während eines materiengesetzlichen Genehmigungsverfahren bzgl eines für sich nicht UVP-pflichtigen Projekts zu diesem „Erstprojekt“ ein im räumlichen Zusammenhang stehendes gleichartiges „Zweitprojekt“ hinzu, bedarf laut BVwG nach § 3 Abs 2 UVP-G das Gesamtprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn durch die Kumulierung der Auswirkungender beiden Vorhaben mit der Entfaltung erheblicher Beeinträchtigungen für die Umwelt zu rechnen ist.
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