VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0074\ \ Relevante Norm: ForstG;\ Zum öffentlichen Interesse an einer Rodung: Ein öffentliches Interesse an einer Rodung unter dem Titel des Fremdenverkehrs ist laut VwGH nur gegeben, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder durch die Rodung eine wesentliche Besserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Zwar sei nach der Offizialmaxime das öffentliche Interesse an der Rodung von Amts wegen festzustellen, doch kommt die Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind; dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind.\ \ VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040\ \ Relevante Norm: WRG;\ Im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Anpassung eines artesischen Brunnens an den Stand der Technik: Der mangelnde Ausspruch einer Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft im Bewilligungsbescheid führt, entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs, noch nicht zu einem persönlich gebundenen Wasserbenutzungsrecht. Die „Verbindung“ könne sich auch aus einer Interpretation des Bescheids ergeben. Nach dem ggst Bewilligungsbescheid diene der Arteser der Versorgung zweier bestimmter Anwesen, wobei angemerkt wurde, dass die gemeinsame Anlage von den Besitzern erhalten werde. Daraus ergebe sich eine Zuordnung des Wasserbenutzungsrechts zu den genannten Grundstücken und die dingliche Gebundenheit dieses Rechts.\ \ BVwG 11.03.2015, W109 2102256-1; BVwG 26.03.2015, W225 2016189-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Zur Frage der Parteien im UVP-Feststellungsverfahren und der de-facto-UVP: Das BVwG bekräftigt, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Nach der UVP-RL sei Nachbarn die Möglichkeit der (gerichtlichen) Überprüfung einer solchen negativen Feststellungsentscheidung einzuräumen, woraus aber kein Antragsrecht abgeleitet werden könne. Die Problematik hinsichtlich der vom VwGH an den EuGH herangetragenen Vorabentscheidungsfrage bzgl. der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheids könne auch dadurch gelöst werden, dass Nachbarn in den materienrechtlichen Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen vorbringen können und somit eine „de-facto-UVP“ erreichen.
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