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Peter Sander

Aktuelle Judikatur mit Umweltrechtsbezug in Leitsätzen

VwGH 29.07.2015, 2012/07/0118\ \ Relevante Norm: WRG;\ Hinsichtlich eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen: Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren festgelegte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum Schleppspannungsnachweisist laut VwGH angemessen. Es komme auch zu keiner Änderung des „Wesens“ des Projekts durch die Verkürzung des Bauprojekts von 337 m auf 269 m. Auch sei keine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das Projekt zu befürchten.\ \ VwGH 29.07.2015, 2012/07/0280\ \ Relevante Norm: WRG;\ Im Hinblick auf die Anordnung eines Schutzgebiets gem § 34 Abs 1 WRG: Angesichts einer von den Antragstellern erst im laufenden Verfahren aus verfahrenstaktischen Gründen veranlassten Trennung ihrer Liegenschaft von einer unbeschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlage stellt die im konkreten Verfahren dargelegte mögliche Gefährdung des Hausbrunnens durch die landwirtschaftliche Nutzung der Nachbargrundstücke keinen, ein öffentliches Interesse an der Schutzgebietsausweisung rechtfertigenden besonderen Umstand dar.\ \ VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0010\ \ Relevante Norm: AWG;\ Zur Bewilligungspflicht der Abfalllagerung: Es sei laut Gerichtshof nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Angesichts dessen hätte das LVwG nicht von einer „grundsätzlichen Bewilligungspflicht von Zwischenlagern“ ausgehen dürfen, sondern die Bewilligungspflicht der ggst Ablagerung konkret prüfen und entsprechend begründen müssen. Besteht eine Bewilligungspflicht, bedarf es im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem „geeigneten Ort“ erfolgte.\ \ VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034\ \ Relevante Norm: Stmk EinforstungsrechteG;\ Bezüglich der Neuregelung des Einforstungsrechts in einem Einforstungsplan: Bei der Beurteilung des dauernden Ersatzes (§ 34 Z 3 StELG; demnach ist die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld u.a. dann zulässig, wenn die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind) steht die bestehende Erforderlichkeit außer Streit. Es ist laut VwGH möglich, trotz eines bestehenden Ersatzes (etwa durch hinzugekommenen Eigenwald) das Einforstungsrecht weiterhin geltend zu machen, um die Entnahme aus dem Eigenwald nicht vornehmen zu müssen. Eine tragfähige Begründung für das Nichtbestehen eines dauernden Ersatzes liefert dieses Argument jedenfalls nicht.\ \ VwGH 11.08.2015, 2012/10/0197\ \ Relevante Norm: Tir NaturschutzG;\ Zur Abweisung eines Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage: Der gegenständliche Bescheid enthält laut Gerichtshof keine eigenständige Begründung für die angenommene Beeinträchtigung des Erholungswerts, sondern bezieht sich lediglich auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Annahme der belangten Behörde, durch das Vorhaben des Bf würden Interessen des Naturschutzesbeeinträchtigt, beruhe somit auf einem mangelhaften Verfahren.\ \ VwGH 11.08.2015, 2013/10/0242 \ \ Relevante Norm: Oö NSchG;\ Im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung einer Zufahrtsstraße samt Wendeplatz sprach der VwGH aus, dass dem Annahme der belangten Behörde, die beantragte Maßnahme stelle, wenngleich ihre Ausführung sich mittlerweile in das Landschaftsbild integriert habe, einen Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 3 Z 2 Oö NaturschutzG dar, in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.\ \ BVwG 08.07.2015, W193 2105001-1\ \ Relevante Norm: UVP-G;\ Zur Lösung der Frage der Zuständigkeitskonkurrenz bei bundesländergrenzübergreifenden bzw. sprengel-übergreifenden UVP-(Feststellungs-)Verfahren: Im Hinblick auf die Feststellung der NÖ LReg, dass der bundesländergrenzüberschreitende „Windpark Schwarzenbach“nicht der UVP-Pflicht unterlieg, hielt das BVwG fest, dass bei einem Nichterzielen einer einvernehmlichen Entscheidung zwischen der NÖ und der Bgld LReg auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei das BVwG als Zuständigkeitsnachfolgerin des Unabhängigen Umweltsenats zur Entscheidung über die UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens berufen sei.

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