Relevante Norm: UVP-G;\ Ausweitung der Antragsberechtigung im Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G: Eine anerkannte Umweltorganisation ist gem § 3 Abs 7a UVP-G nur berechtigt, gegen die Feststellung der Behörde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Wurde kein Feststellungsverfahren durchgeführt, kann die Umweltorganisation keine dahingehenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben geltend machen. Das BVwG sieht darin nunmehr einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität. Demnach seien die Bestimmungen des nationalen UVP-G dahingehend auszulegen (Schließung einer planwidrigen Lücke durch Analogie unter Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033), dass auch Umweltorganisationen das Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens zukommt bzw die Möglichkeit, eine diesbezügliche Säumnis der Behörde vor dem BVwG geltend zu machen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
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