1) VwGH 22.10.2012, 2010/03/0014\ \ Relevante Normen: EisenbahnG; UmweltverträglichkeitsprüfungsG;\ Anlässlich der Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie einer Rodungs- und wasserrechtlichen Bewilligung: Erfolgter Ausspruch über die Parteistellung einer Bürgerinitiative. Weiters Feststellung, dass die UVP bereits im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung zu beachten ist. Maßnahmen zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit sind jedoch im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Auseinandersetzung mit diversen Einwendungen zum Grundwasserschutz, elektromagnetischen Feldern, Wildquerungsmöglichkeiten sowie Lärmimmissionen. Zudem sei eine ergänzende UVP wegen einer Trassenverschiebung notwendig.\ \ 2) VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125\ \ Relevante Normen: NÖ BauO; WasserrechtsG;\ Bezüglich eines rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid: Er begründet keine „rechtsgültige Verpflichtung“ anderer iSd § 50 Abs 1 WasserrechtsG. Eine Erhaltungspflicht bestünde nur dann, wenn eine Anlage iSd § 50 Abs 1 WasserrechtsG vorliegen würde.\ \ 3) VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153\ \ Relevante Norm: WasserrechtsG;\ Im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einbringung einer bestimmten Menge Räumschnee: Feststellung des Bestehen einer beschränkten Parteistellung des Fischereiberechtigten. Dieser kann nicht verlangen, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet, sondern ist darauf beschränkt, die Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls die Zuerkennung einer Entschädigung zu verlangen. Der bloße Verweis auf Schriftsätze aus anderen Verfahren ist hierbei nicht ausreichend. Auch besteht keine Befangenheit des SV.\ \ 4) VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113 \ \ Relevante Normen: AbfallwirtschaftsG; DeponieVO;\ Bezüglich der Anpassung der Sicherstellung infolge der Änderung des Konsenses für die gegenständliche Bodenaushubdeponie: Die Rechtslage wurde durch die Auffassung der belangten Behörde, es sei, weil der LH die bestehende Sicherstellung – entgegen § 47 Abs 9 erster Satz DeponieVO – nicht bis spätestens 31.10.2010 erlassen hat, bei der Berechnung nicht das offene Volumen am 01.01.2008 heranzuziehen, verkannt. Für die Berechnung ist gemäß der eindeutigen Regelung des § 47 Abs 9 DeponieVO das „offene Volumen am 01.01.2008“ heranzuziehen.
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