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Peter Sander

Aktuelle Rechtsprechung

VwGH, 29.09.2016, 2013/07/0296 Relevante Norm: AWG; Zur Frage der Vollstreckbarkeit des Titelbescheides im Zusammenhang mit Maßnahmen im Zuge der angeordneten Schließung einer Deponie: Entgegen der Auffassung des Bf war im Titelbescheid die Fläche, auf die sich der Auftrag zur Herstellung einer bombierten Oberfläche bezieht, hinreichend bestimmt dargestellt. Dies gilt ebenso für den vor der Deponierung vorhandenen Untergrund, zumal nach den auf Basis des SV getroffenen Feststellungen eindeutig nachvollziehbar ist, welches Material nachträglich zugeliefert wurde und welches sich bereits ursprünglich an Ort und Stelle befunden hat. Zudem wird vom Gerichtshof auf seine stRsp verwiesen, wonach der Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt. Letzterer verliere durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen.\ LVwG Oö 13.10.2016, LVwG-350248 Relevante Normen: Oö StraßenG; UVP-G; Im Zusammenhang mit der Enteignung eines Grundstücks aus Anlass der Errichtung einer Umfahrungsstraße: Die von der Bf im gegenständlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob für das ggst Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, sei laut LVwG Oö in analoger Übertragung der Judikatur des VwGH zum EisenbahnG im straßenrechtlichen Enteignungsverfahren nicht mehr zu prüfen. EuGH 27.10.2016, Rs C-290/15 (D’Oultremont ua) Relevante Norm: SUP-RL

Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 2001/197, 30). Im Ausgangsfall erließ die Wallonische Regierung einen „Referenzrahmen“, der Empfehlungen für die Errichtung von Windkraftanlagen in der Region Wallonien enthält. Diesem Text war eine Karte beigegeben, die die Planung zur Umsetzung des Windkraftprogramms in der Region Wallonien „bis zum Jahr 2020“ in einen Rahmen stellen sollte und den Namen „Referenzkarte“ trug. Mit seiner Frage möchte das vorlegende belgische Gericht wissen, ob Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. a der RL 2001/42/EG dahin auszulegen sind, dass ein Regelungserlass wie der im Ausgangsverfahren fragliche, der verschiedene Bestimmungen über die Errichtung von Windkraftanlagen enthält, die im Rahmen der Erteilung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen einzuhalten sind, unter den Begriff „Pläne und Programme“ im Sinne der SUP-RL fällt. Dies bejahte der EuGH nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Begriff der „Pläne und Programme“ und Hinweise auf Vorjudikatur.

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