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Peter Sander

AlSAG: Weitere Bekräftigung, dass nur der erste Behandlungsschritt ausschlaggebend ist

Bereits vergangene Woche habe ich hier ein VwGH-Erkenntnis besprochen, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es beim Export von Abfällen zur Herstellung von Bergversatzmaterial im Ausland für die Beitragspflicht ausschließlich auf dem ersten Behandlungsschritt ankommt (siehe: “Bahnbrechendes” zur AlSAG-Beitragspflicht des Bergversatzes). Auch die Entscheidung des VwGH vom 26.07.2012 zur GZ 2012/07/0032 fußt im Endeffekt auf der gleichen Überlegung: Auch hier sind Abfälle zum Einsatz in einem Zementwerk außerhalb des Bundesgebietes verbracht worden, zuvor sollte jedoch noch ein – in den im Beweisverfahren auch herangezogenen Notifizierungsunterlagen separat ausgewiesenes – Aufbereitungsverfahren erfolgen. Wiederum hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde (dass ein zweiter [Beseitigungs- oder AlSAG-pflichtiger Verwertungs-]Schritt erfolge und der erste [Aufbereitungs-]Schritt unbeachtlich sei) im Gesetz keine Deckung findet. Demnach ist nur das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 (bzw 3a) AlSAG außerhalb des Bundesgebietes beitragspflichtig. Im Gegensatz zu der eingangs erwähnten Entscheidung ist hier jedoch auch hervorzuheben, dass die im Ermittlungsverfahren (insgesamt sechs auf § 10 AlSAG gestützte Feststellungsverfahren) indizweise herangezogenen Notifizierungsgenehmigungen, die eben in zwei getrennte Behandlungs-/Verwertungsschritte unterschieden, in der Begründung nicht richtig gewürdigt worden sind. Die Begründung des angefochtenen Bescheides basiert nämlich darauf, dass der Beurteilung, ob eine Beförderung zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 (bzw 3a) AlSAG außerhalb des Bundesgebietes vorliegt, jene Behandlung zu Grunde zu legen sei, welcher die Abfälle abschließend zugeführt werden, und somit gerade nicht diejenigen Behandlungen, zu denen die Beschwerdeführerin die Abfälle unmittelbar entsprechend den Einordnungen in den Notifizierungsbescheiden verbrachte. Für die Praxis bedeutet dies wohl nun, in vergleichbaren Fällen verstärktes Augenmerk auf das Notifizierungsverfahren zu richten und dort – sofern der Sachverhalt entsprechend ist – auf eine richtige Zuordnung zu einem von mehreren Verwertungs-/Beseitigungsschritten zu achten.

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