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VwGH 16. 12. 2010, 2008/07/0203 hat an der Schnittstelle der §§ 12 Abs 2, 138 Abs 1, 6 WRG einerseits und § 8 Z 1 VermG ausgesprochen: Hat jemand – ohne Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zu sein – auf einem Grundstück ohne Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zwei Teiche errichtet, kann der Grundstückseigentümer bei der Wasserrechtsbehörde keinen Antrag auf Entfernung der beiden Teiche stellen, wenn er für die Teicherrichtung selbst einzustehen hat oder die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes abgelehnt hat. Derartige Fallkonstellation sind im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar – der Grundstückseigentümer hat der Teicherrichtung lediglich über lange Zeit nicht widersprochen. Bei der Beurteilung im Einzelfall sind (für die Wasserrechtsbeh) nur Grundgrenzen von Grundstücken verbindlich, die im Grenzkataster eingetragen sind.\
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