Unternehmen, die dem Emissionshandel unterliegen sind ja bekanntlich dazu verpflichtet, alle Jahre wieder zu melden, wieviele Tonnen CO2 sie im vorangegangenen Jahr ausgestoßen haben. Diese Meldung wird von einer externen Stelle verifiziert, die entsprechenden CO2 Zertifikate im Anschluss abgegeben (siehe im Detail die §§ 7 ff EZG 2011).\ \ Werden die Zertifikate nicht rechtzeitig oder nicht vollständig (eben der verifizierten Menge des tatsächlich ausgestoßenen CO2 entsprechend) abgegeben, sieht § 53 EZG 2011 in Umsetzung der Emissionshandels-RL Sanktionszahlungen in Höhe von EUR 100,- pro Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent vor. Also das aktuell ca. 14-fache des Zertifikatspreises!\ \ Der EuGH hat sich nun mit der Frage befasst, in welchen Fällen derart exorbitante Sanktionsmaßnahmen überhaupt verhängt werden dürfen, und schließt in der Rechtssache „Nordzucker“, EuGH 29.4.2015, C-148/14, Nordzucker, die Anwendung dieses Sanktionsmechanismus in bestimmten Konstellation überhaupt aus:\ \ Das deutsche Unternehmen Nordzucker betrieb bis März 2008 eine Zuckerfabrik. Die zum Betrieb notwendigen Trocknungsanlagen unterlagen nicht dem Emissionshandel, das im Anlagenverbund bestehende Kesselhaus zur Dampf- und Stromerzeugung hingegen schon. Jene CO2-Emissionen, die im Zuge der Dampferzeugung für die Trocknung im Produktionsprozess eingesetzt wurden, wurden von Nordzucker im Bericht über die Treibhausgasemissionen für das Jahr 2005 nicht erfasst. Nach der obligatorischen Validierung des Berichts durch eine unabhängige Prüfinstanz, gab Nordzucker fristgerecht jene Anzahl an Emissionszertifikaten ab, die der im Bericht angegebenen Gesamtmenge entsprachen. Nach Ablauf der Frist wurden von Seiten der Emissionshandelsstelle Unregelmäßigkeiten betreffend der Zuordnung der Brennstoffströme fest-gestellt, worauf Nordzucker den Emissionsbericht korrigierte und nachträglich auch für jene Emissionen Zertifikate abgab, die auf die Trocknung entfielen. Wegen Verletzung der Verpflichtung eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung der Emissionen abzugeben, wurde über Nordzucker in der Folge eine Sanktion in Höhe von € 106.920,- verhängt. Gestützt wurde dies auf § 18 TEHG welcher in Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie erlassen wurde und in § 53 EZG 2011 sein österreichisches Pendant findet. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem von Nordzucker erhobenen Rechtsmittel statt. Diese Entscheidung wurde auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Das durch Revision der Emissionshandelsstelle angerufene Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung folgende Frage vor:\ \ „Ist Artikel Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auch dann auferlegt werden muss, wenn der Betreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Gesamtemissionen entspricht, die er in seinem von einer prüfenden Instanz als zufriedenstellend bewerteten Bericht über die Emissionen der Anlage im Vorjahr angegeben hat, die zuständige Behörde aber nach dem 30. April feststellt, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht fehlerhaft zu niedrig angegeben worden ist, der Bericht korrigiert wird und der Betreiber die weiteren Zertifikate innerhalb der neuen Frist abgibt?“\ \ In seiner Urteilsbegründung weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Verpflichtung der Betreiber von dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen, bis zum 30.4. des laufenden Jahres eine ihren Emissionen im vorangegangenem Kalenderjahr entsprechende Anzahl an Zertifikaten abzugeben, eine der Säulen der Emissionshandelsrichtlinie darstelle und diese Verpflichtung daher besonders streng zu handhaben sei. Daneben besteht die Verpflichtung der Betreiber, ihre Emissionsberichte von einer unabhängigen Stelle prüfen zu lassen. Nur wenn der Prüfbericht von dieser Stelle als zufriedenstellen bewertet wird, kann ein Betreiber den Emissionsbericht an die zuständige Behörde – in Österreich an den BMLFUW – übermitteln.\ \ In der Folge beschäftigt sich der EuGH mit den unterschiedlichen Sanktionsmechanismen der Emissionshandelsrichtlinie. Art. 16. Abs. 3 der Richtlinie stelle die einzige Bestimmung in der Richtlinie dar, die direkte Sanktionen für Betreiber vorsehe. Dabei kann die pauschale Sanktion von EUR 100,- je Tonne Kohlendioxidäquivalent nach Ansicht des Gerichtshofs aber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Betreiber bis zum 30.4. eines jeden Jahres keine Zertifikate oder weniger Zertifikate abgegeben hat, als in den gemeldeten Emissionen ausgewiesen. Wurde daher der Emissionsbericht von der unabhängigen Prüfeinrichtung als zufriedenstellend befunden, gestattet es die Richtlinie einem Betreiber, sich zur Erfüllung seiner Abgabenpflicht darauf zu stützen.\ \ Stellen die nationalen Behörden bei einer nachträglichen Kontrolle in weiterer Folge eine Fehlerhaftigkeit des Emissionsberichts fest, kann dies nicht im Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie sanktioniert werden. Eine automatische Anwendung dieser Sanktion wäre jedenfalls unverhältnismäßig. Hierfür können nur verhältnismäßige Sanktionen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Emissionshandels-richtlinie vorgesehen werden, die von den Mitgliedsstaaten selbst festzulegen sind. Im EZG 2011 sind damit die Verwaltungsstraftatbestände des § 52 EZG 2011 angesprochen.\ \ In Beantwortung der Vorlagefrage hielt der Gerichtshof somit fest, dass Sanktionen gemäß Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie – entspricht § 53 EZG 2011 – dann keine Anwendung finden, wenn ein Betreiber eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr entspricht, wie sie gemeldet und geprüft worden sind, und die nationale Behörde nach Ablauf der Abgabefrist aufgrund einer durchgeführten Prüfung feststellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden.\ \ Umgelegt auf die Situation in Österreich bedeutet dies, dass Sanktionszahlungen nur dann verhängt werden können, wenn bis zum jeweiligen 30.4. des Folgejahres nicht ausreichend Zertifikate für das vorangegangene Jahr nach Maßgabe des geprüften Emissionsberichts abgegeben werden. Nach dem 30.4. bescheidmäßig festgesetzte höher Emissionen (siehe zB die Möglichkeit des BMLFUW nach § 10 Abs 5 EZG 2011) können jedenfalls nicht dazu führen, dass solche Sanktionen verhängt werden.\ \ Betreiber von dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen dürfen daher nun zu Recht aufatmen. Ihnen drohen definitiv keine Sanktionszahlungen, wenn sie sich bei der Abgabe von Zertifikaten gutgläubig auf eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 EZG 2011 über die erfolgte Prüfung der Emissionen berufen.
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