VwGH 16. 7. 2010, 2007/07/0077 hat vor kurzem ausgesprochen, dass von der Verpflichtung, den auf Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen, nach § 18 Abs 1 Z 1 Wr AWG unter bestimmten Voraussetzungen Liegenschaften mit Bescheid ausgenommen werden können, die Betrieben oder Anstalten dienen. Schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 1 Wr AWG, aber auch aus den erläuternden Bemerkungen zum Wr AWG ergibt sich, dass von dieser Verpflichtung immer nur eine gesamte Liegenschaft ausgenommen werden kann. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 1 Z 1 Wr AWG scheiden daher von vornherein Liegenschaften aus, die nur teilweise betrieblichen Zwecken und ansonsten jedoch zB Wohnzwecken dienen.
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