Bekämpfung von Emissionen mobiler Maschinen
- Peter Sander
- 3. Juli 2017
- 1 Min. Lesezeit
Zu diesem Zweck wurde eine Nov zur MOT-V (V des BMWFJ über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) erlassen und im BGBl (II 2013/463, ausgegeben am 19. 12. 2013) kundgemacht.
\
Die MOT-V legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte, Binnenschiffe, Bahntriebswagen und Lokomotiven fest. Die vorliegende Nov dient der Umsetzung der RL 2012/46/EU, mit der die RL 97/68/EG [über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte] geändert wurde. Die RL 2012/46/EU bezweckt in mehreren Punkten eine Angleichung der RL 97/68/EG an die VO (EG) 595/2009 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) sowie an die UN/ECE Regelung Nr 96, Änderungsserie 03, mit der ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für Motoren der Stufe IV angenommen wurde. Mit der Nov erfolgt eine Anpassung der Prüfverfahren an die seit Erlassung der RL 97/68/EG erzielten technischen Fortschritte und die bei Vollziehung dieser RL bzw der MOT-V gewonnenen Erfahrungen.
\
Ua werden die Bestimmungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen durch die Einführung eines Warnsystems für Bedienpersonal ergänzt, das auf den entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) 595/2009 für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) beruht. Angesichts der Einführung elektronisch gesteuerter Motoren ist es zudem erforderlich, das Prüfverfahren so anzupassen, dass Motorprüfungen die realen Verwendungsbedingungen besser widerspiegeln, um so der Umgehung von Emissionsgrenzwertanforderungen noch wirksamer vorzubeugen. Hinsichtlich der realen Verwendungsbedingungen von Motoren ist es weiters erforderlich, die Kriterien hinsichtlich Temperatur/Luftdruck und Höhe zu erweitern, indem die Bestimmungen stärker an die Anforderungen an Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (Euro VI) angepasst werden.