Rahmen folgender Verfahren, welche Interessenabwägungen vorsehen, ist nach Art. 3 Abs. 1 Beschleunigungs-VO im Einzelfall anzunehmen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Erzeugungsanlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen:
• Ausnahmebewilligungen vom Natura-2000-Gebietsschutz (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL);
• Ausnahmebewilligungen im Falle des Auslösens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Art. 9 Vogelschutz-RL bzw. Art. 16 FFH-RL);
• Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot
nach Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL.
In Zukunft heißt es hier also „in dubio pro Projekt“ – wenngleich nicht vergessen werden darf, dass die erwähnten Ausnahmetatbestände das Vorliegen noch weiterer Voraussetzungen verlangen.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Regelung auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken – ob in Österreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.
Ob Energiewendevorhaben auch außerhalb der genannten Umweltverfahren bevorzugt sind, ist nicht ganz eindeutig, erscheint aber vertretbar: Art. 3 Abs. 2 Beschleunigungs-VO ließe sich so verstehen, dass Erzeugungsanlagen für Erneuerbare und die zusammenhängende Netzinfrastruktur auch bei Interessensabwägungen in sonstigen Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung Priorität einzuräumen ist.