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Bewilligung für Aushub?Deponie zum Semmering-Basistunnel aufgehoben

VwGH 26. Juni 2014, 2013/03/0062 (PDF) hat die Bewilligung für Aushub?Deponie zum Semmering-Basistunnel aufgehoben.

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Auszug aus der zugrunde liegenden Zusammenfassung des VwGH (www.vwgh.gv.at): „Die ÖBB?Infrastruktur AG beantragte im Zusammenhang mit der Bewilligung des Vorhabens „Semmering?Basistunnel neu“ auch die Bewilligung für Maßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Errichtung einer im Longsgraben situierten Deponie für die Ablagerung des Tunnelausbruchs. Liegenschaftseigentümer, auf deren Liegenschaft die gegenständliche Deponie errichtet werden soll, erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben.

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Die gegen die abfallrechtliche Bewilligung durch den Landeshauptmann von Steiermark erhobene Berufung der Liegenschaftseigentümer blieb erfolglos. DerUVS für die Steiermark berief sich auf den (Ministerial?)Bescheid vom 27. Mai 2011, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Hochwasserfreiheit des Standortes der „Deponie Longsgraben“ durch Verlegung des Longsbaches erteilt worden war. Die abfallrechtliche Bewilligung baut somit untrennbar auf dem Ministerialbescheid vom 27. Mai 2011 auf.

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Infolge der Aufhebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, Zlen. 2011/03/0160 u.a., ist dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen, weswegen auch die abfallrechtliche Bewilligung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

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Der Verwaltungsgerichtshof nahm aber für das weitere Verfahren verschiedene Klarstellungen vor:

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Wohl sind Hochwasserabflussgebiete als Deponiestandorte ausgeschlossen. Die Eignung als Deponiestandort ist aber dann gegeben, wenn die Hochwasserfreiheit durch technische Maßnahmen erreicht werden kann. Eine Verlegung des Longsbaches, wie sie im durch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 19.Dezember 2013 aufgehobenen Ministerialbescheid vom 27. Mai 2011 bewilligt worden war, würde daher dazu führen, dass sich der Standort der „Deponie Longsgraben“ nicht mehr in einem Hochwasserabflussgebiet befindet.

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Soweit die Liegenschaftseigentümer befürchten, die Verlegung des Longsbaches würde zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustandes des Longsbaches führen, wurde ihnen entgegengehalten, dass die diesbezügliche Bestimmung des § 104a Wasserrechtsgesetz keine subjektiven Rechte einräumt.

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§ 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 sieht vor, dass der Eigentümer jener Grundstücke, auf der die Abfallbehandlungsanlage errichtet werden soll, der Errichtung der Deponie zustimmen muss. Hier ist aber § 24f Abs 1a UVP?G 2000 die speziellere Norm, wonach die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 19. Dezember 2013 festgehalten, dass die dauernde oder vorübergehende Enteignung dann möglich ist, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn(anlage) erforderlich ist.

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Schließlich beanstandeten die Liegenschaftseigentümer, dass mit der projektierten Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung ein geminderter Ertrag des von ihnen bewirtschafteten Waldes zu erwarten sei. Eine Projektmodifikation ist aber lediglich dann zulässig, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird. Für eine bloß im (finanziellen) Interesse einzelner Nachbarn gelegene Projektmodifikationen bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.“

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