Kürzlich wurde die V der BMVIT über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Bundesstraßen (Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV) im BGBl II (2014/215, ausgegeben am 2. 9. 2014) kundgemacht.
Die neue BStLärmIV gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, die gem § 4 Abs 1 oder § 4a BStG oder nach UVP-G genehmigungspflichtig sind.
Die V legt diverse Lärmindizes und Grenzwerte fest und trifft
detaillierte Regelungen für den betriebsbedingten Schall (vorhabensbedingte Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr) und
für den baubedingten Schall (Baulärm), jeweils auch unter Festlegung von straßenseitigen und von objektseitigen Maßnahmen (zB Anspruch auf Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen und auf Einbau von Schalldämmlüftern) – bis hin zum Angebot einer Ersatzwohnung, wenn andere Maßnahmen nicht möglich sind.
Die BStLärmIV ist mit 3. 9. 2014 in Kraft getreten. Bei Bundesstraßenvorhaben, die davor bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, dürfen auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte verwendet werden.
Unterliegen solche Bundesstraßenvorhaben keiner UVP-Pflicht, kommen die Regelungen für den baubedingten Schall (3. Abschnitt der BStLärmIV) zur Gänze nicht zur Anwendung.