An einem Thema kommt man als Jurist momentan überhaupt nicht vorbei, an der großen Aufregung rund um die Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO; Verordnung (EU) Nr. 679/2016). Auch wenn man berücksichtigt, dass einiges an eben dieser Aufregung durchwegs als künstlich und aufgebauscht angesehen werden kann, gibt es tatsächlich in vielen Unternehmen und natürlich auch hinsichtlich einiger österreichischer Gesetze Handlungs- und Anpassungsbedarf. So auch im Abfallrecht.
Mit dem vorliegenden Entwurf der „AWG-Novelle DSGVO“ sollen Anpassungen an die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben vorgenommen werden, insbesondere an die Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO (Verordnung (EU) Nr. 679/2016). Dabei geht es im Wesentlichen um die Anpassung der Begrifflichkeiten („verarbeiten“ statt „verwenden“) hinsichtlich der elektronischen Register, in welchen bekanntlich ja personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Hinterfragenswert erscheinen die vorgeschlagenen (neuen) Abs 4 und 5 des § 22b AWG 2002: Hier (Abs 4) werden recht unbeschränkte Rechte auf Berichtigung und Ergänzung von Stammdaten direkt durch die Behörde vorgesehen, von denen die Betroffenen unter Umständen nicht einmal etwas mitbekommen könnten, sollen sie doch nicht zwingend sondern nur “nach Tunlichkeit” darüber in Kenntnis gesetzt werden. Im Widerspruch zum Löschungsrecht der DSGVO steht schlussendlich die im vorgeschlagenen § 22b Abs 5 AWG 2002 enthaltene Regelung, wonach anstelle der datenschutzrechtlichen Löschungsverpflichtung die Anonymisierung und weitere Nutzung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie für statistische Zwecke.
Die Novelle soll gleichzeitig dazu verwendet werden, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu ersetzen (hinsichtlich der Begrifflichkeit).
Den Novellenentwurf samt Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung findet sich hier: https://www.bmnt.gv.at/ministerium/begutachtungsverfahren/-nderungabfallwirtschaftsgesetz2002.html Die Begutachtungsfrist endet am 7. März 2018.