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Peter Sander

Denkanstöße im IPPC-Anlagenrecht dringend benötigt (?)


Bei der letzten ÖWAV-Tagung Abfallrecht für die Praxis am 19.12.2012 hat RA Martin Niederhuber im Rahmen seines Vortrages über das neue Anlagenrecht zufolge der Implementierung der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU auf den feinen aber wichtigen Unterschied zwischen den Stand-der-Technik-Begriffen im österreichischen Anlagenrecht und dem Begriff der Besten Verfügbaren Technik (BVT) nach Brüsseler Vorgaben hingewiesen. Ich finde, dass es jetzt an der Zeit ist, eine Anpassung des österreichischen Begriffsverständnisses an das europäische System vorzunehmen – zumindest für IPPC-Anlagen.

Meines Erachtens kann man nämlich die praktische Bedeutung dieser Begriffsdefinition im Zusammenhang mit den ebenfalls neuen Regelungen der Umweltinspektion und der Anpassungspflicht an die BVT, alles unter bisher unbekannter Intensität der Beteiligung der Öffentlichkeit vor allem über das Internet, nicht überschätzen! Nach den bisherigen Überlegungen müssen sich Anlagenbetreiber nun sehr rasch nach Veröffentlichung eines BVT-Merkblattes hinsichtlich des daraus allenfalls resultierenden Anpassungsbedarfs ihrer Anlagen entscheiden, ein entsprechendes Projekt vorlegen, und die Anlage muss jedenfalls nach der IED innerhalb von vier Jahren entsprechend angepasst sein. Wenn sie ein größeres Änderungsverfahren in dieser Zeit vorhaben, so ist die Anpassung gegebenenfalls auch früher vorzunehmen, denn die BVT-Merkblätter sind – bei richtiger, richtlinienkonformer Gesetzesanwendung – mit Ablauf der Umsetzungsfrist wohl Genehmigungsmaßstab. Wird nun innerhalb von ein bis drei Jahren ab Veröffentlichung eines BVT-Merkblattes eine Umweltinspektion durchgeführt, wird diese unter anderem auch feststellen (müssen), ob die BVT eingehalten werden. Im Anschluss daran ist der Bericht im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann dann selbst Vergleiche mit anderen Anlagen anstellen, mit den BVT-Merkblättern und von seinen Auskunftsrechten Gebrauch machen.

Dabei ist eine Frage, welche Technik angewendet werden muss, weil sie eine BVT ist, immer wieder ganz zentral: Anpassung bzw Anwendung welcher Technik? Für Betreiber wie für Behörden wird es daher einen zusätzlichen Stolperstein in der – auch öffentlich zu führenden (!) – Diskussion bilden, wenn bei allen Schwierigkeiten, die die Diskussionen im technischen Detail bergen werden, auch noch ein (vor dem Hintergrund des bisherigen Stand-der-Technik-Verständnisses) nicht ganz gleicher Ziel-Maßstab anzuwenden wäre.

Daher bin ich der Meinung, dass wir im österreichischen Anlagerecht für IPPC-Anlagen einfach auch den europäischen Begriff der BVT als Maßstab für eine nach modernen Gesichtspunkten betriebene Anlage zugrunde legen sollten. Gleichzeitig hoffe ich, einen Diskussionsanstoß geliefert zu haben, da eine solche wohl notwendig sein wird, um den neuen Herausforderungen sinnvoll und vor allem verhältnismäßig und alle Anlagenbetreiber möglichst gleichbehandelnd gegenüber zu treten.

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