Es gibt wieder einmal ein berichtenswertes EuGH-Verfahren betreffend die Ausweisung von Natura 2000-Gebieten bzw die Umsetzung der FFH-RL. Zwar ist noch kein Urteil ergangen, die Schlussanträge der Generalanwälting Juliane Kokott vom 28. Juni 2011 sind aber allemal eine auszugsweise Wiedergabe wert:\ \ Ausgangspunkt ist ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Spanien. In einem ausgewiesenen Schutzgebiet (unter anderem für Braunbären und Auerhühner) befindet sich ein vor der Ausweisung schon bestehendes Abbaugebiet. Die Generalanwältin argumentiert – auf das Wesentliche heruntergebrochen – dass der Gerichtshof bereits mehrfach betont hat, dass die materiellen Anforderungen des Gebietsschutzes nach Art 6 Abs 2 der FFH-RL durch bestehende Genehmigungen nicht ausgeschlossen werden. Die Richtlinie würde es auch ermöglichen, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der ersten Begründungserwägung (aktiv) zu entsprechen, wenn sich ein nach Art 6 Abs 3 FFH-RL genehmigter Plan oder ein solches Projekt zu einem späteren Zeitpunkt – auch wenn kein von den zuständigen nationalen Behörden zu vertretender Fehler vorliegt – als geeignet erweist, Verschlechterungen oder erhebliche Störungen hervorzurufen.\ \ Darüber hinaus soll Art 6 Abs 2 der Richtlinie dazu verpflichten, eine bestehende Genehmigung nachträglich zu überprüfen, dementsprechend würde die Ausführung eines vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigten Vorhabens in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Und weiter wörtlich: „Folglich verpflichtet Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, auch im Hinblick auf Altvorhaben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Verschlechterungen oder Störungen von Schutzgebieten zu verhindern. Die berechtigten Interessen der Inhaber von Genehmigungen müssen notfalls im Wege der Entschädigung befriedigt werden„.\ \ Zwar gesteht die Generalanwältin einige Seiten weiter zu, dass auch auf diese Altvorhaben, die in der oben geäußerten Lesart der Richtlinie wohl unzweifelhaft der Nichtausübung gegen Entschädigung unterliegen würden, die „Ausnahmen“ des Art 6 Abs 4 der Richtlinie anzuwenden sind, und dass bei der durchzuführenden Interessenabwägung wohl auch die bestehenden (Alt-)Bewilligungen zu berücksichtigen sind („Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt darüber hinaus, das Interesse an der Erhaltung bestandskräftiger Genehmigungen zu berücksichtigen.„), was für den überwiegenden Teil des „Altbestandes“ wohl für Entwarnung sorgt. Dennoch darf mit Spannung erwartet werden, wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung mit den von der Generalanwältin aufgeworfenen Fragen umgehen wird.
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